Glossar

Glossar Strafrecht

Die wichtigsten Begriffe aus Strafverfahren, Wirtschafts-, Steuer-, Sexual-, Verkehrs-, Betäubungsmittel-, Jugend- und Körperverletzungsrecht – kurz definiert, mit Paragraphen und Praxisbeispiel.

G


Gefährdung des Straßenverkehrs
Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist das Begehen einer der sieben Todsünden des Straßenverkehrs (z. B. Vorfahrtsverletzung, falsches Überholen, Trunkenheit) verbunden mit einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Verkehrsstrafrecht
Gefährliche Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist die qualifizierte Körperverletzung wegen besonderer Begehungsweise: mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug, mittels hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich oder mit lebensgefährdender Behandlung. Strafrahmen: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
Körperverletzung
Geldwäsche
Geldwäsche ist seit der Reform 2021 der Umgang mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren (All-Crimes-Ansatz). Strafbar sind Verbergen, Umtauschen, Übertragen, Verwenden oder Verschleiern – einschließlich leichtfertiger Geldwäsche. Der Strafrahmen liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Wirtschaftsstrafrecht
Geringe Menge (BtMG)
Geringe Menge im Sinne des BtMG ist eine Wirkstoffmenge zum Eigenverbrauch, die unterhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Schwellen liegt. Sie ermöglicht der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 31a BtMG, wenn keine Fremdgefährdung und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Betäubungsmittelstrafrecht
Glaubhaftigkeitsgutachten
Das Glaubhaftigkeitsgutachten ist ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten, das prüft, ob eine konkrete Aussage erlebnisbegründet sein kann. Das Gericht arbeitet mit der Nullhypothese: Die Aussage wird als unwahr unterstellt, solange Realkennzeichen und methodische Prüfung dies nicht widerlegen. Besondere Bedeutung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Sexualstrafrecht

S


Schätzung im Steuerstrafrecht
Bei fehlenden oder unvollständigen Aufzeichnungen darf die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Im Steuerstrafverfahren übernimmt das Gericht die Schätzung. Anders als im Besteuerungsverfahren muss es einen Sicherheitsabschlag vornehmen und ausschließen, dass der Schätzungsweg den Beschuldigten benachteiligt.
Steuerstrafrecht
Schwere Körperverletzung
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist die Körperverletzung mit besonders schweren, dauerhaften Folgen – Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens, Fortpflanzungsfähigkeit, eines wichtigen Glieds oder erhebliche dauerhafte Entstellung. Mindeststrafe ein Jahr, in besonders schweren Fällen drei Jahre Freiheitsstrafe – damit Verbrechen.
Körperverletzung
Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht Straffreiheit, wenn alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart vollständig nacherklärt, die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt und keine Sperrgründe eingetreten sind. Ab 25.000 Euro pro Tat ist zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen.
Steuerstrafrecht
Sexuelle Nötigung
Sexuelle Nötigung nach § 177 StGB erfasst sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person. Seit der Reform 2016 gilt das Nein-heißt-Nein-Prinzip; Gewalt oder Drohung sind nicht zwingend erforderlich. Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten und reicht in schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Sexualstrafrecht
Steuerfahndung
Die Steuerfahndung ist eine Spezialeinheit der Finanzbehörde mit doppelter Rolle: Sie ermittelt zugleich nach Steuerrecht (§ 208 AO) und nach Strafprozessrecht. Sie darf durchsuchen, beschlagnahmen und vernehmen. Bei einer Durchsuchung gilt: Tür öffnen, Schweigen, sofort Anwalt kontaktieren, keine Spontanaussagen.
Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist das Bewirken einer Steuerverkürzung oder das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen (ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag pro Tat) bis zu zehn Jahren.
Steuerstrafrecht