Glossar
Glossar Strafrecht
Die wichtigsten Begriffe aus Strafverfahren, Wirtschafts-, Steuer-, Sexual-, Verkehrs-, Betäubungsmittel-, Jugend- und Körperverletzungsrecht – kurz definiert, mit Paragraphen und Praxisbeispiel.
A
- Akteneinsicht
- Die Akteneinsicht ist das gesetzliche Recht des Verteidigers, sämtliche dem Gericht vorliegenden Ermittlungsakten einzusehen. Sie ist die Grundlage jeder fundierten Verteidigungsstrategie. Der Beschuldigte selbst hat nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht; in vollem Umfang nimmt sie regelmäßig der Verteidiger wahr.
- Angeklagter
- Angeklagter ist der Beschuldigte ab Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des Gerichts. Mit der Anklagezulassung verlagert sich das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zum Gericht. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung das Recht auf Verteidigung, Beweisanträge, Schweigen und das letzte Wort vor der Urteilsverkündung.
Strafverteidiger
Strafverteidiger
B
- Beschuldigter
- Beschuldigter ist, gegen den ein konkreter strafrechtlicher Anfangsverdacht besteht und gegen den deshalb ermittelt wird. Mit der förmlichen Beschuldigtenstellung greifen Belehrungspflichten, das Recht zu schweigen und das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu konsultieren – auch schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei.
- Besitz kinderpornografischer Inhalte
- § 184b StGB stellt Besitz, Verschaffen, Verbreiten und Herstellen kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Seit 2021 beträgt die Mindeststrafe für den Besitz ein Jahr Freiheitsstrafe; für das Verbreiten ebenfalls ein Jahr. Damit ist das Delikt regelmäßig ein Verbrechen, eine Bewährung im Regelstrafrahmen ist ausgeschlossen.
- Betrug
- Betrug nach § 263 StGB ist das Bewirken eines Vermögensschadens durch Täuschung, die einen Irrtum erregt oder aufrechterhält und zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten führt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
- BtMG
- Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Stoffen. Strafrechtlich zentral sind die §§ 29–30b BtMG mit abgestuften Strafrahmen je nach Tathandlung (Besitz, Erwerb, Anbau, Handel, Einfuhr) und Wirkstoffmenge. Die Anlagen I bis III des BtMG listen die erfassten Stoffe.
Strafverteidiger
Sexualstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht
E
- Eigenbedarf
- Eigenbedarf bezeichnet Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln ohne Umsatzabsicht. Der Eigenbedarf schließt das schwerer wiegende Handeltreiben aus. Indizien sind Menge, Reinheit, Verpackung, Bargeldfunde, Konsummuster und persönliche Verhältnisse. Bei kleinen Mengen kommt die Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht.
- Einfache Körperverletzung
- Einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Tat ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 230 StGB); die Staatsanwaltschaft kann aber bei besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen verfolgen.
- Erziehungsmaßregel
- Erziehungsmaßregeln sind nach § 9 JGG die mildeste Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten. Sie umfassen Weisungen (§ 10 JGG) wie Sozialstunden, Anti-Aggressions-Training, Schul- oder Ausbildungsweisungen und Hilfen zur Erziehung. Sie sind vorrangig vor Zuchtmitteln und Jugendstrafe und stehen für den Erziehungsgedanken des JGG.
Betäubungsmittelstrafrecht
Körperverletzung
Jugendstrafrecht
F
- Fahrerflucht
- Fahrerflucht ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Bestraft wird, wer als Unfallbeteiligter den Ort verlässt, bevor er seine Personalien festgestellt oder eine angemessene Zeit gewartet hat. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; oft Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Fahrverbot
- Fahrverbot ist die zeitlich befristete Untersagung, Kraftfahrzeuge zu führen. § 44 StGB regelt das Fahrverbot als Nebenstrafe (bis sechs Monate), § 25 StVG als Maßnahme im Ordnungswidrigkeitenrecht (bis drei Monate). Der Führerschein bleibt erhalten; nach Ablauf darf wieder ohne Neuerteilung gefahren werden.
Verkehrsstrafrecht
Verkehrsstrafrecht
G
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist das Begehen einer der sieben Todsünden des Straßenverkehrs (z. B. Vorfahrtsverletzung, falsches Überholen, Trunkenheit) verbunden mit einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
- Gefährliche Körperverletzung
- Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist die qualifizierte Körperverletzung wegen besonderer Begehungsweise: mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug, mittels hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich oder mit lebensgefährdender Behandlung. Strafrahmen: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
- Geldwäsche
- Geldwäsche ist seit der Reform 2021 der Umgang mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren (All-Crimes-Ansatz). Strafbar sind Verbergen, Umtauschen, Übertragen, Verwenden oder Verschleiern – einschließlich leichtfertiger Geldwäsche. Der Strafrahmen liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.
- Geringe Menge (BtMG)
- Geringe Menge im Sinne des BtMG ist eine Wirkstoffmenge zum Eigenverbrauch, die unterhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Schwellen liegt. Sie ermöglicht der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 31a BtMG, wenn keine Fremdgefährdung und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
- Glaubhaftigkeitsgutachten
- Das Glaubhaftigkeitsgutachten ist ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten, das prüft, ob eine konkrete Aussage erlebnisbegründet sein kann. Das Gericht arbeitet mit der Nullhypothese: Die Aussage wird als unwahr unterstellt, solange Realkennzeichen und methodische Prüfung dies nicht widerlegen. Besondere Bedeutung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Verkehrsstrafrecht
Körperverletzung
Wirtschaftsstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht
Sexualstrafrecht
H
- Handeltreiben
- Handeltreiben im Sinne des BtMG ist jedes eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigwerden. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit gefasst – auch Anbahnung, Beschaffung, Transport oder Vermittlung können ausreichen. Bereits eine einzige Tat genügt; alle Handlungen einer Lieferung bilden in der Regel eine Bewertungseinheit.
- Heranwachsender
- Heranwachsende sind Beschuldigte zwischen 18 und 20 Jahren. Auf sie wird nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht angewendet, wenn entweder die sittliche und geistige Entwicklung der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen eine Jugendverfehlung ist. Das eröffnet milderes Sanktionsspektrum und Einstellungswege.
- Hinterziehungszinsen
- Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entstehen zusätzlich zur hinterzogenen Steuer und betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Sie laufen ab Eintritt des Verkürzungserfolgs bis zur Zahlung. Im Verhältnis zu Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) wird angerechnet. Bei langer Hinterziehungsdauer ergeben sich erhebliche Zusatzbeträge.
Betäubungsmittelstrafrecht
Jugendstrafrecht
Steuerstrafrecht
J
- Jugendarrest
- Jugendarrest ist ein Zuchtmittel des JGG und keine Freiheitsstrafe. Er wird in Jugendarrestanstalten vollstreckt und kommt als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest (bis zu vier Wochen) in Betracht. Anders als die Jugendstrafe wird der Jugendarrest nicht in das Bundeszentralregister und nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
- Jugendstrafe
- Die Jugendstrafe ist die einzige Freiheitsstrafe des Jugendgerichtsgesetzes. Sie kommt nach § 17 JGG nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, wegen schädlicher Neigungen oder Schwere der Schuld. Die Dauer reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bei Heranwachsenden in Mordfällen bis zu fünfzehn Jahren.
Jugendstrafrecht
Jugendstrafrecht
N
- Nebenklage
- Die Nebenklage ist die Möglichkeit der Verletzten bestimmter Straftaten, sich der öffentlichen Klage anzuschließen und aktiv im Strafverfahren mitzuwirken. Der Nebenkläger hat eigene Rechte: Anwesenheit, Frage- und Beweisantragsrecht, Rechtsmittel. Bei Sexualdelikten ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Kostenrisiko regelmäßig möglich.
- Nicht geringe Menge (BtMG)
- Die nicht geringe Menge ist eine vom BGH stoffspezifisch festgelegte Wirkstoffschwelle. Sie qualifiziert Besitz, Erwerb und Handeltreiben zum Verbrechen nach §§ 29a, 30a BtMG mit Mindeststrafe ein Jahr beziehungsweise fünf Jahre. Maßgeblich ist die reine Wirkstoffmenge, nicht das Brutto-Gewicht des Materials.
- Notwehr
- Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt eine Tat, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich und geboten ist. Wer in Notwehr handelt, ist nicht rechtswidrig und damit straflos. Maßstab ist die wirksame, am wenigsten einschneidende Verteidigung; Trutzwehr ist möglich. Eine Pflicht zur Flucht besteht in der Regel nicht.
- Notwehrexzess
- Notwehrexzess ist die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. § 33 StGB entschuldigt diese Überschreitung – die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter handelt aber ohne Schuld. Erfasst ist nur der intensive Notwehrexzess (zu starke Verteidigung), nicht der extensive (zu späte oder zu frühe Verteidigung).
Sexualstrafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht
Körperverletzung
Körperverletzung
S
- Schätzung im Steuerstrafrecht
- Bei fehlenden oder unvollständigen Aufzeichnungen darf die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Im Steuerstrafverfahren übernimmt das Gericht die Schätzung. Anders als im Besteuerungsverfahren muss es einen Sicherheitsabschlag vornehmen und ausschließen, dass der Schätzungsweg den Beschuldigten benachteiligt.
- Schwere Körperverletzung
- Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist die Körperverletzung mit besonders schweren, dauerhaften Folgen – Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens, Fortpflanzungsfähigkeit, eines wichtigen Glieds oder erhebliche dauerhafte Entstellung. Mindeststrafe ein Jahr, in besonders schweren Fällen drei Jahre Freiheitsstrafe – damit Verbrechen.
- Selbstanzeige
- Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht Straffreiheit, wenn alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart vollständig nacherklärt, die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt und keine Sperrgründe eingetreten sind. Ab 25.000 Euro pro Tat ist zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen.
- Sexuelle Nötigung
- Sexuelle Nötigung nach § 177 StGB erfasst sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person. Seit der Reform 2016 gilt das Nein-heißt-Nein-Prinzip; Gewalt oder Drohung sind nicht zwingend erforderlich. Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten und reicht in schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
- Steuerfahndung
- Die Steuerfahndung ist eine Spezialeinheit der Finanzbehörde mit doppelter Rolle: Sie ermittelt zugleich nach Steuerrecht (§ 208 AO) und nach Strafprozessrecht. Sie darf durchsuchen, beschlagnahmen und vernehmen. Bei einer Durchsuchung gilt: Tür öffnen, Schweigen, sofort Anwalt kontaktieren, keine Spontanaussagen.
- Steuerhinterziehung
- Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist das Bewirken einer Steuerverkürzung oder das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen (ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag pro Tat) bis zu zehn Jahren.
Steuerstrafrecht
Körperverletzung
Steuerstrafrecht
Sexualstrafrecht
Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht
V
- Vergewaltigung
- Vergewaltigung ist die Regelbeispiels-Qualifikation der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB: eine sexuelle Handlung, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist und das Opfer besonders erniedrigt. Die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe; eine Aussetzung zur Bewährung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
- Vorteilsannahme nach § 331 StGB ist das Fordern oder Annehmen eines Vorteils für die Dienstausübung durch einen Amtsträger. Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt zusätzlich eine Unrechtsvereinbarung über eine pflichtwidrige Diensthandlung voraus und wird deutlich strenger bestraft, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Sexualstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht