Beschuldigter
Beschuldigter ist, gegen den ein konkreter strafrechtlicher Anfangsverdacht besteht und gegen den deshalb ermittelt wird. Mit der förmlichen Beschuldigtenstellung greifen Belehrungspflichten, das Recht zu schweigen und das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu konsultieren – auch schon vor der ersten Vernehmung durch die Polizei.
Rechtsgrundlage: § 136 StPO, § 163a StPO
Wann liegt die Beschuldigtenstellung vor
Maßgeblich ist nicht eine förmliche Verfügung, sondern der Verfolgungswille der Behörde. Sobald die Ermittlungen sich gegen eine bestimmte Person richten und diese als möglicher Täter behandelt wird, ist sie Beschuldigter. Wer faktisch wie ein Beschuldigter behandelt, aber nur als Zeuge belehrt wird, kann sich auf ein Verwertungsverbot berufen.
Kernrechte
- Recht zu schweigen ohne Nachteil (§ 136 Abs. 1 StPO).
- Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen.
- Recht auf Belehrung vor jeder Vernehmung.
- Recht auf Akteneinsicht über den Verteidiger.
Abgrenzung
- Angeschuldigter
- Ab Erhebung der Anklage und vor Eröffnung des Hauptverfahrens.
- Angeklagter
- Nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht.
Die Polizei lädt eine Person als Zeugen vor, hat sie aber bereits als möglichen Täter im Visier. Eine Aussage in dieser Konstellation kann später unverwertbar sein, weil die zwingende Beschuldigtenbelehrung unterblieben ist.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)