Wirtschaftsstrafrecht

Betrug

Definition

Betrug nach § 263 StGB ist das Bewirken eines Vermögensschadens durch Täuschung, die einen Irrtum erregt oder aufrechterhält und zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten führt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Rechtsgrundlage: § 263 StGB

Tatbestandsmerkmale

  • Täuschung über Tatsachen (ausdrücklich, konkludent, durch Unterlassen).
  • Irrtum beim Getäuschten.
  • Vermögensverfügung des Getäuschten.
  • Vermögensschaden bei ihm oder einem Dritten.
  • Bereicherungsabsicht und Stoffgleichheit.

Besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB)

Regelbeispiele sind insbesondere gewerbsmäßiges Handeln, bandenmäßiger Betrug, Vermögensverlust großen Ausmaßes (in der Regel ab 50.000 Euro) und Missbrauch der Stellung als Amtsträger. Der Strafrahmen verschiebt sich auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Abgrenzung

Untreue
Setzt ein Treueverhältnis voraus, keine Täuschung erforderlich.
Computerbetrug § 263a
Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs statt menschlicher Täuschung.
Praxisbeispiel

Ein Geschäftsführer rechnet gegenüber einem Kunden Leistungen ab, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Geht der Kunde von der Richtigkeit aus und zahlt, liegt ein vollendeter Betrug vor.

Verwandte Begriffe

Ausführliche Ratgeber

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)