Wirtschaftsstrafrecht

Betrug

Definition

Betrug nach § 263 StGB ist das Bewirken eines Vermögensschadens durch Täuschung, die einen Irrtum erregt oder aufrechterhält und zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten führt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Rechtsgrundlage: § 263 StGB

Tatbestandsmerkmale

  • Täuschung über Tatsachen (ausdrücklich, konkludent, durch Unterlassen).
  • Irrtum beim Getäuschten.
  • Vermögensverfügung des Getäuschten.
  • Vermögensschaden bei ihm oder einem Dritten.
  • Bereicherungsabsicht und Stoffgleichheit.

Besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB)

Regelbeispiele sind insbesondere gewerbsmäßiges Handeln, bandenmäßiger Betrug, Vermögensverlust großen Ausmaßes (in der Regel ab 50.000 Euro) und Missbrauch der Stellung als Amtsträger. Der Strafrahmen verschiebt sich auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Abgrenzung

Untreue
Setzt ein Treueverhältnis voraus, keine Täuschung erforderlich.
Computerbetrug § 263a
Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs statt menschlicher Täuschung.
Praxisbeispiel

Ein Geschäftsführer rechnet gegenüber einem Kunden Leistungen ab, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Geht der Kunde von der Richtigkeit aus und zahlt, liegt ein vollendeter Betrug vor.

Verwandte Begriffe

Untreue
Untreue ist die Verletzung einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht, die einen Vermögensnachteil verursacht. § 266 StGB kennt zwei Varianten: den Missbrauchstatbestand (Überschreiten rechtlicher Befugnisse) und den Treubruchtatbestand (Verletzung tatsächlicher Pflichten). Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Geldwäsche
Geldwäsche ist seit der Reform 2021 der Umgang mit Vermögensgegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren (All-Crimes-Ansatz). Strafbar sind Verbergen, Umtauschen, Übertragen, Verwenden oder Verschleiern – einschließlich leichtfertiger Geldwäsche. Der Strafrahmen liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
Vorteilsannahme nach § 331 StGB ist das Fordern oder Annehmen eines Vorteils für die Dienstausübung durch einen Amtsträger. Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt zusätzlich eine Unrechtsvereinbarung über eine pflichtwidrige Diensthandlung voraus und wird deutlich strenger bestraft, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht spätestens drei Wochen (bei Überschuldung sechs Wochen) nach Eintritt stellt. § 15a InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.

Ausführliche Ratgeber

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)