Betäubungsmittelstrafrecht
Nicht geringe Menge (BtMG)
Definition
Die nicht geringe Menge ist eine vom BGH stoffspezifisch festgelegte Wirkstoffschwelle. Sie qualifiziert Besitz, Erwerb und Handeltreiben zum Verbrechen nach §§ 29a, 30a BtMG mit Mindeststrafe ein Jahr beziehungsweise fünf Jahre. Maßgeblich ist die reine Wirkstoffmenge, nicht das Brutto-Gewicht des Materials.
Rechtsgrundlage: § 29a BtMG, § 30a BtMG
BGH-Schwellen (Wirkstoffgewicht)
| Stoff | Nicht geringe Menge |
|---|---|
| Cannabis (THC) | 7,5 g THC |
| Kokain (KHC) | 5 g Kokainhydrochlorid |
| Heroin (HHC) | 1,5 g Heroinhydrochlorid |
| Amphetamin | 10 g Base |
| MDMA | 30 g MDMA-Base |
Praxisbeispiel
Bei einer Durchsuchung werden 50 g Kokain mit 70 % Wirkstoff sichergestellt – 35 g KHC, also das Siebenfache der nicht geringen Menge. Damit greift § 29a BtMG mit Mindeststrafe ein Jahr.
Verwandte Begriffe
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)