Sexuelle Nötigung
Sexuelle Nötigung nach § 177 StGB erfasst sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person. Seit der Reform 2016 gilt das Nein-heißt-Nein-Prinzip; Gewalt oder Drohung sind nicht zwingend erforderlich. Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten und reicht in schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Rechtsgrundlage: § 177 StGB
Tatbestandsvarianten
- Sexuelle Handlung gegen erkennbar entgegenstehenden Willen (Abs. 1).
- Ausnutzung von Schutzunfähigkeit oder Überraschung (Abs. 2).
- Vergewaltigung als Qualifikation (Abs. 6 Nr. 1).
- Schwerer sexueller Übergriff bei Gewalt, Waffe oder Bande (Abs. 6–8).
Verteidigung
Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind die Regel. Frühe Akteneinsicht, professionelle Glaubhaftigkeitsbewertung und konsequentes Schweigen bis zur Aktenkenntnis sind zentral.
Nach einer Anzeige wird eine Person zur Vernehmung geladen. Ohne Aktenkenntnis sollte keine Einlassung erfolgen; jede Aussage zur Beziehung oder Begegnung kann später in eine Aussagekonstanz-Bewertung einfließen.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)