Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
Vorteilsannahme nach § 331 StGB ist das Fordern oder Annehmen eines Vorteils für die Dienstausübung durch einen Amtsträger. Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt zusätzlich eine Unrechtsvereinbarung über eine pflichtwidrige Diensthandlung voraus und wird deutlich strenger bestraft, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Rechtsgrundlage: § 331 StGB, § 332 StGB
Vorteilsannahme vs. Bestechlichkeit
- Vorteilsannahme: Vorteil für die allgemeine Dienstausübung, keine pflichtwidrige Handlung erforderlich.
- Bestechlichkeit: Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung.
Risiken in Wirtschaft und Verwaltung
Auch Einladungen, Sponsoring, Drittmittel und Beratungsverträge können den Tatbestand erfüllen, wenn ein Bezug zur Dienstausübung erkennbar ist. Saubere Compliance-Strukturen und schriftliche Genehmigungen sind das wichtigste Verteidigungsmittel.
Ein Vergabe-Mitarbeiter erhält von einem Bieter eine hochwertige Reise. Selbst wenn das konkrete Verfahren ordnungsgemäß lief, kommt Vorteilsannahme in Betracht – bei nachweisbarer Absprache sogar Bestechlichkeit.
Verwandte Begriffe
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)