Angeklagter
Angeklagter ist der Beschuldigte ab Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des Gerichts. Mit der Anklagezulassung verlagert sich das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zum Gericht. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung das Recht auf Verteidigung, Beweisanträge, Schweigen und das letzte Wort vor der Urteilsverkündung.
Rechtsgrundlage: § 157 StPO
Vom Beschuldigten zum Angeklagten
Der Wechsel der Stellung erfolgt mit dem Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO. Erst jetzt prüft das Gericht den Sachverhalt selbst, vorher war es die Staatsanwaltschaft. Die Anklageschrift wird zugestellt; die Verteidigung kann Beweisanträge stellen, Befangenheitsanträge bringen und das Aussageverhalten neu justieren.
Zentrale Rechte in der Hauptverhandlung
- Recht zu schweigen, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen.
- Recht auf Beweisanträge, Befangenheitsanträge und Fragen an Zeugen.
- Recht auf das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO).
- Recht auf einen Verteidiger – in Fällen notwendiger Verteidigung zwingend.
Nach Anklageerhebung wegen Betrugs eröffnet das Schöffengericht das Hauptverfahren. Der Beschuldigte ist jetzt Angeklagter und kann über den Verteidiger noch vor dem ersten Hauptverhandlungstag schriftlich Stellung nehmen und Beweisanträge anbringen.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)