Verkehrsstrafrecht

Trunkenheit im Verkehr

Definition

Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Kraftfahrern ab 1,1 Promille BAK vor, relative ab 0,3 Promille bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rechtsgrundlage: § 316 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB

Grenzwerte

FahrzeugAbsolute Fahruntüchtigkeit
PKW/LKW1,1 Promille BAK
Fahrrad1,6 Promille BAK
E-Scooter1,1 Promille (str.) / 1,6 Promille je nach OLG

Folgen für die Fahrerlaubnis

Bei Trunkenheit im Verkehr wird die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen (§ 69 StGB) mit einer Sperrfrist nach § 69a StGB. Ab 1,6 Promille ordnet die Behörde grundsätzlich eine MPU an.

Praxisbeispiel

Eine Person wird mit 1,3 Promille im PKW kontrolliert. Es liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, ein Strafverfahren wird eingeleitet, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)