Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Kraftfahrern ab 1,1 Promille BAK vor, relative ab 0,3 Promille bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis.
Rechtsgrundlage: § 316 StGB, § 69 StGB, § 69a StGB
Grenzwerte
| Fahrzeug | Absolute Fahruntüchtigkeit |
|---|---|
| PKW/LKW | 1,1 Promille BAK |
| Fahrrad | 1,6 Promille BAK |
| E-Scooter | 1,1 Promille (str.) / 1,6 Promille je nach OLG |
Folgen für die Fahrerlaubnis
Bei Trunkenheit im Verkehr wird die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen (§ 69 StGB) mit einer Sperrfrist nach § 69a StGB. Ab 1,6 Promille ordnet die Behörde grundsätzlich eine MPU an.
Eine Person wird mit 1,3 Promille im PKW kontrolliert. Es liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, ein Strafverfahren wird eingeleitet, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)