Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die einzige Freiheitsstrafe des Jugendgerichtsgesetzes. Sie kommt nach § 17 JGG nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, wegen schädlicher Neigungen oder Schwere der Schuld. Die Dauer reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bei Heranwachsenden in Mordfällen bis zu fünfzehn Jahren.
Rechtsgrundlage: § 17 JGG, § 18 JGG
Voraussetzungen
- Erforderlichkeit aus erzieherischen Gründen oder
- Schwere der Schuld (z. B. Tötungs- oder schwere Gewaltdelikte).
Bewährung (§ 21 JGG)
Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose besteht. Bewährungshilfe und Auflagen sind die Regel.
Abgrenzung
- Jugendarrest
- Zuchtmittel mit kurzer Dauer, kein Eintrag im Führungszeugnis.
- Erziehungsmaßregel
- Weisungen ohne Freiheitsentzug, vorrangig im JGG.
Ein 17-Jähriger wird wegen schwerer Körperverletzung zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung mit Bewährungshelfer und Anti-Gewalt-Training.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)