Jugendstrafrecht

Jugendstrafe

Definition

Die Jugendstrafe ist die einzige Freiheitsstrafe des Jugendgerichtsgesetzes. Sie kommt nach § 17 JGG nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, wegen schädlicher Neigungen oder Schwere der Schuld. Die Dauer reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bei Heranwachsenden in Mordfällen bis zu fünfzehn Jahren.

Rechtsgrundlage: § 17 JGG, § 18 JGG

Voraussetzungen

  • Erforderlichkeit aus erzieherischen Gründen oder
  • Schwere der Schuld (z. B. Tötungs- oder schwere Gewaltdelikte).

Bewährung (§ 21 JGG)

Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose besteht. Bewährungshilfe und Auflagen sind die Regel.

Abgrenzung

Jugendarrest
Zuchtmittel mit kurzer Dauer, kein Eintrag im Führungszeugnis.
Erziehungsmaßregel
Weisungen ohne Freiheitsentzug, vorrangig im JGG.
Praxisbeispiel

Ein 17-Jähriger wird wegen schwerer Körperverletzung zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung mit Bewährungshelfer und Anti-Gewalt-Training.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)