Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht Straffreiheit, wenn alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart vollständig nacherklärt, die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt und keine Sperrgründe eingetreten sind. Ab 25.000 Euro pro Tat ist zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen.
Rechtsgrundlage: § 371 AO, § 398a AO
Sperrgründe
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung.
- Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder Ermittlung.
- Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens.
- Entdeckung der Tat und Kenntnis des Täters.
Vollständigkeitsgebot
Eine Teilselbstanzeige reicht nicht. Es müssen sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig, in vollem Umfang und mit korrekten Zahlen offengelegt werden. Eine unvollständige Selbstanzeige verfehlt die Strafbefreiung insgesamt.
Vor einer angekündigten Außenprüfung erstattet eine Steuerpflichtige Selbstanzeige für drei Jahre. Da die Anzeige vollständig und vor der Sperre eingeht, tritt Straffreiheit ein; ab 25.000 Euro pro Jahr fällt zusätzlich der Zuschlag an.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)