Betäubungsmittelstrafrecht

BtMG

Auch: Betäubungsmittelgesetz

Definition

Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit verkehrsfähigen und nicht verkehrsfähigen Stoffen. Strafrechtlich zentral sind die §§ 29–30b BtMG mit abgestuften Strafrahmen je nach Tathandlung (Besitz, Erwerb, Anbau, Handel, Einfuhr) und Wirkstoffmenge. Die Anlagen I bis III des BtMG listen die erfassten Stoffe.

Rechtsgrundlage: BtMG

Strafrahmen-Überblick

NormTatStrafrahmen
§ 29 BtMGGrundtatbestand (Besitz, Erwerb, Handel)bis 5 Jahre
§ 29a BtMGNicht geringe Menge, Abgabe an Minderjährige1 bis 15 Jahre
§ 30 BtMGBandenmäßiger Handel, Einfuhr nicht geringer Menge2 bis 15 Jahre
§ 30a BtMGBandenmäßiger Handel nicht geringer Menge, bewaffnetes Handeltreiben5 bis 15 Jahre
Praxisbeispiel

Wer als Mitglied einer Bande nicht geringe Mengen einführt, fällt unter § 30a BtMG – Mindeststrafe fünf Jahre. Bewährung scheidet aus, jede Tatsachenermittlung kann hier den Unterschied bedeuten.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)