Strafverteidiger

Pflichtverteidiger

Definition

Der Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Anwalt in Fällen notwendiger Verteidigung – etwa bei Verbrechensvorwurf, Untersuchungshaft oder schwierigen Sach- und Rechtsfragen. Der Beschuldigte darf den Anwalt grundsätzlich selbst benennen. Die Vergütung trägt zunächst die Staatskasse; bei Verurteilung kann der Verurteilte erstattungspflichtig werden.

Rechtsgrundlage: § 140 StPO, § 141 StPO, § 142 StPO

Fälle notwendiger Verteidigung

  • Verbrechensvorwurf (Mindeststrafe ab einem Jahr).
  • Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung.
  • Erstinstanzliche Hauptverhandlung am Landgericht oder OLG.
  • Schwere der Tat, Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit zur Selbstverteidigung.

Freie Anwaltswahl

Wer Pflichtverteidigung beanspruchen kann, muss nicht den vom Gericht vorgeschlagenen Anwalt akzeptieren. Innerhalb einer angemessenen Frist darf der Beschuldigte einen Anwalt seines Vertrauens benennen, der dann beigeordnet wird.

Abgrenzung

Wahlverteidiger
Vom Beschuldigten selbst beauftragt und privat bezahlt – unabhängig von gesetzlichen Beiordnungsvoraussetzungen.
Praxisbeispiel

Nach Festnahme und Untersuchungshaft beantragt der Beschuldigte die Beiordnung eines bestimmten Fachanwalts für Strafrecht. Das Gericht muss diesem Wunsch grundsätzlich entsprechen, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

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Ausführliche Ratgeber

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)