Jugendstrafrecht

Diversion

Definition

Diversion ist die informelle Erledigung eines Jugendstrafverfahrens ohne Urteil und ohne öffentliche Hauptverhandlung. Möglich ist sie nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft und nach § 47 JGG durch das Gericht. Sie kann ohne oder mit Auflagen erfolgen – etwa Sozialstunden, Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrserziehung.

Rechtsgrundlage: § 45 JGG, § 47 JGG

Voraussetzungen

  • Geständnis oder klare Beweislage.
  • Vergehen, keine schweren Verbrechen.
  • Erziehungsmaßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet.
  • Geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an Verfolgung.
Praxisbeispiel

Ein Jugendlicher klaut im Supermarkt. Nach Täter-Opfer-Ausgleich und 20 Sozialstunden stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 45 Abs. 2 JGG ein – ohne Hauptverhandlung und ohne Eintrag.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)