Jugendstrafrecht
Diversion
Definition
Diversion ist die informelle Erledigung eines Jugendstrafverfahrens ohne Urteil und ohne öffentliche Hauptverhandlung. Möglich ist sie nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft und nach § 47 JGG durch das Gericht. Sie kann ohne oder mit Auflagen erfolgen – etwa Sozialstunden, Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrserziehung.
Rechtsgrundlage: § 45 JGG, § 47 JGG
Voraussetzungen
- Geständnis oder klare Beweislage.
- Vergehen, keine schweren Verbrechen.
- Erziehungsmaßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet.
- Geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an Verfolgung.
Praxisbeispiel
Ein Jugendlicher klaut im Supermarkt. Nach Täter-Opfer-Ausgleich und 20 Sozialstunden stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 45 Abs. 2 JGG ein – ohne Hauptverhandlung und ohne Eintrag.
Verwandte Begriffe
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die einzige Freiheitsstrafe des Jugendgerichtsgesetzes. Sie kommt nach § 17 JGG nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, wegen schädlicher Neigungen oder Schwere der Schuld. Die Dauer reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bei Heranwachsenden in Mordfällen bis zu fünfzehn Jahren.
Jugendarrest
Jugendarrest ist ein Zuchtmittel des JGG und keine Freiheitsstrafe. Er wird in Jugendarrestanstalten vollstreckt und kommt als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest (bis zu vier Wochen) in Betracht. Anders als die Jugendstrafe wird der Jugendarrest nicht in das Bundeszentralregister und nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
Erziehungsmaßregel
Erziehungsmaßregeln sind nach § 9 JGG die mildeste Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten. Sie umfassen Weisungen (§ 10 JGG) wie Sozialstunden, Anti-Aggressions-Training, Schul- oder Ausbildungsweisungen und Hilfen zur Erziehung. Sie sind vorrangig vor Zuchtmitteln und Jugendstrafe und stehen für den Erziehungsgedanken des JGG.
Ausführliche Ratgeber
Diversion, Verfahrensende ohne Urteil im Jugendstrafrecht
Diversion ist der haeufigste Weg, ein Jugendstrafverfahren ohne Urteil zu beenden. § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft, § 47 JGG durch das Gericht. Voraussetzungen, Verhaltensregeln, Folgen.
Jugendstrafverfahren, was Jugendliche und Eltern wissen muessen
Vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung beim Jugendrichter: Wer ist beteiligt, welche Rechte haben Eltern, welche Sanktionen drohen, und warum die Pflichtverteidigung im JGG besonders wichtig ist.
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)