Akteneinsicht
Die Akteneinsicht ist das gesetzliche Recht des Verteidigers, sämtliche dem Gericht vorliegenden Ermittlungsakten einzusehen. Sie ist die Grundlage jeder fundierten Verteidigungsstrategie. Der Beschuldigte selbst hat nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht; in vollem Umfang nimmt sie regelmäßig der Verteidiger wahr.
Rechtsgrundlage: § 147 StPO
Inhalt der Ermittlungsakte
- Strafanzeige und Ermittlungsverfügungen.
- Vernehmungsprotokolle von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen.
- Beschlagnahme-, Durchsuchungs- und Haftunterlagen.
- Spurenakte, Gutachten, polizeiliche Ermittlungsberichte.
Versagung und Aufschub
Solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht beschränken, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Nach Abschluss der Ermittlungen ist die volle Einsicht zu gewähren.
Der Verteidiger beantragt nach Mandatsübernahme sofort Akteneinsicht. Erst nach Prüfung der Beweismittel entscheidet er gemeinsam mit dem Mandanten, ob und wie eine Einlassung erfolgt.
Verwandte Begriffe
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)