Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist das Bewirken einer Steuerverkürzung oder das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen (ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag pro Tat) bis zu zehn Jahren.
Rechtsgrundlage: § 370 AO, § 371 AO
Strafzumessungsleitlinien des BGH
- Ab 50.000 Euro je Tat: besonders schwerer Fall.
- Ab 1.000.000 Euro je Tat: Bewährung in der Regel nicht mehr möglich.
- Maßgeblich ist der Hinterziehungsbetrag pro Steuerart und Veranlagungszeitraum.
Verjährung
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen 15 Jahre. Die steuerliche Festsetzungsverjährung kann zehn Jahre erreichen.
Ein Unternehmer verschweigt über mehrere Jahre Auslandseinkünfte. Die Summen überschreiten 50.000 Euro pro Veranlagungszeitraum – damit liegen besonders schwere Fälle und entsprechend höhere Strafrahmen vor.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)