Wahlverteidiger
Wahlverteidiger ist der Anwalt, den der Beschuldigte selbst beauftragt und bezahlt. Das Mandat entsteht durch privatrechtlichen Anwaltsvertrag, unabhängig von Beiordnungsvoraussetzungen. Wahlverteidigung erlaubt freie Honorarvereinbarung, sofortige Tätigkeit ab Mandatserteilung und unbegrenzte Anwaltswahl – ideal in der frühen, oft entscheidenden Phase eines Ermittlungsverfahrens.
Rechtsgrundlage: § 137 StPO, § 138 StPO
Warum die Wahlverteidigung oft früher greift
Pflichtverteidiger werden erst ab bestimmten Verfahrensschritten beigeordnet. Ein Wahlverteidiger kann sofort nach Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme tätig werden – also genau dann, wenn die Weichen gestellt werden. In dieser Phase werden Aussagen vermieden, Akteneinsicht beantragt und die Verteidigungslinie definiert.
Abgrenzung
- Pflichtverteidiger
- Vom Gericht beigeordnet, Kostenträger zunächst die Staatskasse.
Nach einer Hausdurchsuchung beauftragt der Beschuldigte noch am selben Tag einen Wahlverteidiger. Dieser fordert Akteneinsicht an und verhindert, dass voreilige Erklärungen gegenüber der Polizei abgegeben werden.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)