Strafverteidiger

Wahlverteidiger

Definition

Wahlverteidiger ist der Anwalt, den der Beschuldigte selbst beauftragt und bezahlt. Das Mandat entsteht durch privatrechtlichen Anwaltsvertrag, unabhängig von Beiordnungsvoraussetzungen. Wahlverteidigung erlaubt freie Honorarvereinbarung, sofortige Tätigkeit ab Mandatserteilung und unbegrenzte Anwaltswahl – ideal in der frühen, oft entscheidenden Phase eines Ermittlungsverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 137 StPO, § 138 StPO

Warum die Wahlverteidigung oft früher greift

Pflichtverteidiger werden erst ab bestimmten Verfahrensschritten beigeordnet. Ein Wahlverteidiger kann sofort nach Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme tätig werden – also genau dann, wenn die Weichen gestellt werden. In dieser Phase werden Aussagen vermieden, Akteneinsicht beantragt und die Verteidigungslinie definiert.

Abgrenzung

Pflichtverteidiger
Vom Gericht beigeordnet, Kostenträger zunächst die Staatskasse.
Praxisbeispiel

Nach einer Hausdurchsuchung beauftragt der Beschuldigte noch am selben Tag einen Wahlverteidiger. Dieser fordert Akteneinsicht an und verhindert, dass voreilige Erklärungen gegenüber der Polizei abgegeben werden.

Verwandte Begriffe

Ausführliche Ratgeber

Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)