Körperverletzung
Einfache Körperverletzung
Definition
Einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Tat ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 230 StGB); die Staatsanwaltschaft kann aber bei besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen verfolgen.
Rechtsgrundlage: § 223 StGB, § 230 StGB
Tathandlungen
- Körperliche Misshandlung: üble, unangemessene Behandlung mit nicht unerheblichen Folgen.
- Gesundheitsschädigung: Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
Abgrenzung
- Gefährliche Körperverletzung
- Begehung mit Waffen, gemeinschaftlich, lebensgefährdend (§ 224).
- Schwere Körperverletzung
- Schwere, dauerhafte Folgen wie Verlust eines Körperteils (§ 226).
Praxisbeispiel
Nach einer Auseinandersetzung in einer Bar erleidet das Opfer Prellungen. Ohne Strafantrag des Verletzten prüft die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse – sonst Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Verwandte Begriffe
Gefährliche Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist die qualifizierte Körperverletzung wegen besonderer Begehungsweise: mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug, mittels hinterlistigen Überfalls, gemeinschaftlich oder mit lebensgefährdender Behandlung. Strafrahmen: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
Schwere Körperverletzung
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist die Körperverletzung mit besonders schweren, dauerhaften Folgen – Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens, Fortpflanzungsfähigkeit, eines wichtigen Glieds oder erhebliche dauerhafte Entstellung. Mindeststrafe ein Jahr, in besonders schweren Fällen drei Jahre Freiheitsstrafe – damit Verbrechen.
Notwehr
Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt eine Tat, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich und geboten ist. Wer in Notwehr handelt, ist nicht rechtswidrig und damit straflos. Maßstab ist die wirksame, am wenigsten einschneidende Verteidigung; Trutzwehr ist möglich. Eine Pflicht zur Flucht besteht in der Regel nicht.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)