Jugendstrafrecht
Jugendarrest
Definition
Jugendarrest ist ein Zuchtmittel des JGG und keine Freiheitsstrafe. Er wird in Jugendarrestanstalten vollstreckt und kommt als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest (bis zu vier Wochen) in Betracht. Anders als die Jugendstrafe wird der Jugendarrest nicht in das Bundeszentralregister und nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
Rechtsgrundlage: § 16 JGG
Formen
- Freizeitarrest: ein oder zwei Wochenenden.
- Kurzarrest: bis zu vier Tagen.
- Dauerarrest: eine bis vier Wochen.
Praxisbeispiel
Ein 16-Jähriger erhält wegen wiederholter Diebstähle zwei Wochen Dauerarrest. Nach Verbüßung bleibt das Strafregister sauber – relevant für Ausbildung und Beruf.
Verwandte Begriffe
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die einzige Freiheitsstrafe des Jugendgerichtsgesetzes. Sie kommt nach § 17 JGG nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, wegen schädlicher Neigungen oder Schwere der Schuld. Die Dauer reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bei Heranwachsenden in Mordfällen bis zu fünfzehn Jahren.
Diversion
Diversion ist die informelle Erledigung eines Jugendstrafverfahrens ohne Urteil und ohne öffentliche Hauptverhandlung. Möglich ist sie nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft und nach § 47 JGG durch das Gericht. Sie kann ohne oder mit Auflagen erfolgen – etwa Sozialstunden, Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrserziehung.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)