Jugendstrafrecht

Jugendarrest

Definition

Jugendarrest ist ein Zuchtmittel des JGG und keine Freiheitsstrafe. Er wird in Jugendarrestanstalten vollstreckt und kommt als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest (bis zu vier Wochen) in Betracht. Anders als die Jugendstrafe wird der Jugendarrest nicht in das Bundeszentralregister und nicht in das Führungszeugnis eingetragen.

Rechtsgrundlage: § 16 JGG

Formen

  • Freizeitarrest: ein oder zwei Wochenenden.
  • Kurzarrest: bis zu vier Tagen.
  • Dauerarrest: eine bis vier Wochen.
Praxisbeispiel

Ein 16-Jähriger erhält wegen wiederholter Diebstähle zwei Wochen Dauerarrest. Nach Verbüßung bleibt das Strafregister sauber – relevant für Ausbildung und Beruf.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)