Wirtschaftsstrafrecht

Insolvenzverschleppung

Definition

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht spätestens drei Wochen (bei Überschuldung sechs Wochen) nach Eintritt stellt. § 15a InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.

Rechtsgrundlage: § 15a InsO

Voraussetzungen der Antragspflicht

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).
  • Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit.
  • Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung.
  • Pflicht trifft jedes Mitglied des Vertretungsorgans persönlich.

Folgen

Neben der Strafbarkeit drohen zivilrechtliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) und Schadensersatzansprüche der Gläubiger. Häufig wird die Insolvenzverschleppung mit Betrug oder Bankrott kombiniert verfolgt.

Praxisbeispiel

Ein Geschäftsführer erkennt im April die Zahlungsunfähigkeit, stellt den Antrag aber erst im August. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Insolvenzverschleppung und prüft zugleich Eingehungsbetrug bei Bestellungen aus Mai und Juni.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)