Betäubungsmittelstrafrecht
Geringe Menge (BtMG)
Definition
Geringe Menge im Sinne des BtMG ist eine Wirkstoffmenge zum Eigenverbrauch, die unterhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Schwellen liegt. Sie ermöglicht der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 31a BtMG, wenn keine Fremdgefährdung und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Rechtsgrundlage: § 31a BtMG
Orientierungswerte (Wirkstoffgewicht)
| Stoff | Geringe Menge (typisch) |
|---|---|
| Cannabis (THC) | ≤ 6 g THC (länderabhängig 6–15 g Marihuana) |
| Kokain (KHC) | ≤ 1 g KHC |
| Heroin (HHC) | ≤ 0,5 g HHC |
| Amphetamin | ≤ 3 g Base |
Die Schwellen sind keine Freigrenzen – sie sind Anhaltspunkte für die staatsanwaltliche Einstellungsentscheidung. Die Länder handhaben das uneinheitlich.
Abgrenzung
- Nicht geringe Menge
- Verbrechen mit Mindeststrafe ein Jahr, Schwellen ein Vielfaches der geringen Menge.
Praxisbeispiel
Eine Person wird mit 3 g Marihuana zum Eigenverbrauch angetroffen. Die Staatsanwaltschaft stellt nach § 31a BtMG mangels öffentlichen Interesses ein – kein Eintrag im Führungszeugnis.
Verwandte Begriffe
Nicht geringe Menge (BtMG)
Die nicht geringe Menge ist eine vom BGH stoffspezifisch festgelegte Wirkstoffschwelle. Sie qualifiziert Besitz, Erwerb und Handeltreiben zum Verbrechen nach §§ 29a, 30a BtMG mit Mindeststrafe ein Jahr beziehungsweise fünf Jahre. Maßgeblich ist die reine Wirkstoffmenge, nicht das Brutto-Gewicht des Materials.
Handeltreiben
Handeltreiben im Sinne des BtMG ist jedes eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigwerden. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit gefasst – auch Anbahnung, Beschaffung, Transport oder Vermittlung können ausreichen. Bereits eine einzige Tat genügt; alle Handlungen einer Lieferung bilden in der Regel eine Bewertungseinheit.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)