Betäubungsmittelstrafrecht

Geringe Menge (BtMG)

Definition

Geringe Menge im Sinne des BtMG ist eine Wirkstoffmenge zum Eigenverbrauch, die unterhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Schwellen liegt. Sie ermöglicht der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 31a BtMG, wenn keine Fremdgefährdung und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Rechtsgrundlage: § 31a BtMG

Orientierungswerte (Wirkstoffgewicht)

StoffGeringe Menge (typisch)
Cannabis (THC)≤ 6 g THC (länderabhängig 6–15 g Marihuana)
Kokain (KHC)≤ 1 g KHC
Heroin (HHC)≤ 0,5 g HHC
Amphetamin≤ 3 g Base

Die Schwellen sind keine Freigrenzen – sie sind Anhaltspunkte für die staatsanwaltliche Einstellungsentscheidung. Die Länder handhaben das uneinheitlich.

Abgrenzung

Nicht geringe Menge
Verbrechen mit Mindeststrafe ein Jahr, Schwellen ein Vielfaches der geringen Menge.
Praxisbeispiel

Eine Person wird mit 3 g Marihuana zum Eigenverbrauch angetroffen. Die Staatsanwaltschaft stellt nach § 31a BtMG mangels öffentlichen Interesses ein – kein Eintrag im Führungszeugnis.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)