Wer unter das JGG fällt
Das JGG unterscheidet drei Altersgruppen:
| Alter zur Tatzeit | Status | Anwendbares Recht |
|---|---|---|
| unter 14 Jahre | strafunmündig (§ 19 StGB) | kein Strafverfahren; ggf. familiengerichtliche Maßnahmen |
| 14 bis 17 Jahre | Jugendlicher | JGG zwingend |
| 18 bis 20 Jahre | Heranwachsender | JGG oder allgemeines Strafrecht, Entscheidung nach § 105 JGG |
| ab 21 Jahre | Erwachsener | StGB / StPO |
Bei Heranwachsenden prüft das Gericht im Einzelfall, ob sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstanden oder ob die Tat eine typische Jugendverfehlung war. Beides führt zur Anwendung des JGG mit seinen milderen Reaktionen. In Großstädten wird häufiger JGG angewendet als auf dem Land, die Wahl des Anwalts beeinflusst diese Bewertung.
Die Sanktionen des JGG
Das JGG kennt eine eigene Sanktionsdreiteilung, die sich vom Erwachsenenstrafrecht unterscheidet:
Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG): Weisungen wie Anti-Aggressionstraining, Hilfen zur Erziehung, Auflagen zur Lebensgestaltung, keine Strafe, sondern erzieherische Reaktion.
Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG): Verwarnung, Auflagen (Geldzahlung, Arbeitsleistung, Entschuldigung), Jugendarrest (Freizeitarrest, Kurzarrest, Dauerarrest bis zu vier Wochen). Zuchtmittel sind Ahndung ohne strafrechtliche Verurteilung im technischen Sinne.
Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG): echte Freiheitsstrafe, mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre, in besonderen Fällen bis zehn Jahre. Nur bei schädlichen Neigungen oder Schwere der Schuld. Sie wird in Jugendstrafanstalten vollzogen, mit ausgeprägterem erzieherischem Ansatz.
Eintragung im Führungszeugnis
Eine besonders praktische Bedeutung hat § 32 BZRG: Bestimmte jugendrechtliche Sanktionen werden nicht in das Führungszeugnis eingetragen, etwa Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen bis zwei Jahre mit Bewährung, wenn keine weitere Eintragung besteht. Für Ausbildungsplätze, Lehre und Studium kann diese Sondervorschrift entscheidend sein. Ein erfahrener Verteidiger berücksichtigt das von Beginn an in der Verfahrensstrategie.
Verfahren und Beteiligte
Im Jugendstrafverfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe (JGH) nach §§ 38 ff. JGG mit. Sie erforscht die Persönlichkeit, das Umfeld und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen, äußert sich zur Sanktionsfrage und ist in der Hauptverhandlung anwesend. Die Stellungnahme der JGH hat erhebliches Gewicht. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind ebenfalls beteiligt; sie haben Anwesenheits- und Anhörungsrechte. Hauptverhandlungen finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 48 JGG).
Diversion, die häufigste Verfahrensbeendigung
Über §§ 45, 47 JGG kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren ohne förmliches Urteil einstellen, wenn der Schaden ausgeglichen, eine erzieherische Maßnahme erbracht wurde oder die Sache geringfügig ist. Diese Diversion ist statistisch der häufigste Verfahrensausgang im Jugendstrafrecht, und das mit Abstand günstigste Ergebnis für den Jugendlichen. Ein guter Verteidiger arbeitet von Beginn an darauf hin.
Strategie für Eltern
Eltern sind häufig die ersten, die von einem Verfahren erfahren, durch einen Anruf der Polizei, einen Brief im Briefkasten oder einen Polizeieinsatz am Wohnort. Die wichtigsten Empfehlungen:
- Sofort einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt einschalten. Polizei-Vorladungen müssen Jugendliche als Beschuldigte nicht wahrnehmen.
- Kein Drängen auf Aussage. Das Schweigerecht (§ 136 StPO) gilt auch für Jugendliche.
- Schule, Ausbildungsbetrieb oder Universität nicht voreilig informieren, diese Information ist meist nicht nötig.
- Kontakt zur Geschädigten / zum Geschädigten nur über den Anwalt; eine Wiedergutmachung kann diversionsrelevant werden.
FAQ
Häufige Fragen
Ab welchem Alter ist man strafmündig?
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 19 StGB). Davor sind Taten nicht strafbar; es bleiben familiengerichtliche oder sozialpädagogische Maßnahmen möglich.
Wird mein Kind ins Führungszeugnis eingetragen?
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden nicht im Führungszeugnis eingetragen. Jugendstrafen bis zwei Jahre mit Bewährung sind unter Voraussetzungen ebenfalls nicht einzutragen (§ 32 BZRG). Das ist für die berufliche Zukunft oft entscheidend.
Wer entscheidet, ob das JGG für Heranwachsende gilt?
Das Gericht im Einzelfall nach § 105 JGG. Geprüft wird, ob die Persönlichkeitsentwicklung der eines Jugendlichen entsprach oder ob es sich um eine typische Jugendverfehlung handelte. Ein erfahrener Verteidiger arbeitet darauf hin.
Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe?
Die JGH erforscht Persönlichkeit und Umfeld, erstattet Bericht und nimmt Stellung zur Sanktion. Eltern und Jugendliche sollten gegenüber der JGH offen, aber strategisch beraten auftreten, nichts geht zurück.
Was ist Jugendarrest?
Eine Form des Zuchtmittels nach §§ 13, 16 JGG: Freizeitarrest am Wochenende, Kurzarrest oder Dauerarrest bis zu vier Wochen. Vollstreckung in Jugendarrestanstalten. Kein Vorstrafencharakter, aber ein einschneidendes Erlebnis.