Körperverletzung
Notwehrexzess
Definition
Notwehrexzess ist die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. § 33 StGB entschuldigt diese Überschreitung – die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter handelt aber ohne Schuld. Erfasst ist nur der intensive Notwehrexzess (zu starke Verteidigung), nicht der extensive (zu späte oder zu frühe Verteidigung).
Rechtsgrundlage: § 33 StGB
Abgrenzungen
- Asthenische Affekte (Furcht, Schrecken, Verwirrung): § 33 StGB greift.
- Sthenische Affekte (Wut, Hass, Zorn): § 33 StGB greift nicht.
- Putativnotwehr: irrige Annahme einer Notwehrlage, eigenständige Erlaubnistatbestandsirrtumsregelung.
Praxisbeispiel
Nach Bedrohung mit Messer schlägt der Angegriffene panikartig auch nach Wegfall der Bedrohung weiter. Die übermäßige Verteidigung kann nach § 33 StGB entschuldigt sein – Verteidigung dokumentiert die Affektlage.
Verwandte Begriffe
Notwehr
Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt eine Tat, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich und geboten ist. Wer in Notwehr handelt, ist nicht rechtswidrig und damit straflos. Maßstab ist die wirksame, am wenigsten einschneidende Verteidigung; Trutzwehr ist möglich. Eine Pflicht zur Flucht besteht in der Regel nicht.
Einfache Körperverletzung
Einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Tat ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 230 StGB); die Staatsanwaltschaft kann aber bei besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen verfolgen.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)