Körperverletzung

Schwere Körperverletzung

Definition

Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist die Körperverletzung mit besonders schweren, dauerhaften Folgen – Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens, Fortpflanzungsfähigkeit, eines wichtigen Glieds oder erhebliche dauerhafte Entstellung. Mindeststrafe ein Jahr, in besonders schweren Fällen drei Jahre Freiheitsstrafe – damit Verbrechen.

Rechtsgrundlage: § 226 StGB

Schwere Folgen im Sinne von § 226 Abs. 1 StGB

  • Verlust des Sehvermögens, Gehörs, Sprechvermögens.
  • Verlust oder dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Glieds.
  • Erhebliche, dauerhafte Entstellung.
  • Schwere chronische Krankheit, Lähmung, geistige Krankheit.
Praxisbeispiel

Ein Faustschlag ins Gesicht führt zum bleibenden Verlust eines Auges. Die fahrlässig oder zumindest leichtfertig herbeigeführte schwere Folge führt zu § 226 StGB mit Mindeststrafe ein Jahr.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)