Untreue
Untreue ist die Verletzung einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht, die einen Vermögensnachteil verursacht. § 266 StGB kennt zwei Varianten: den Missbrauchstatbestand (Überschreiten rechtlicher Befugnisse) und den Treubruchtatbestand (Verletzung tatsächlicher Pflichten). Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Rechtsgrundlage: § 266 StGB
Vermögensbetreuungspflicht
Nicht jede Vertragsverletzung ist Untreue. Erforderlich ist eine besondere, fremdnützige Vermögensbetreuungspflicht von einigem Gewicht – typisch bei Geschäftsführern, Vorständen, Vermögensverwaltern, Insolvenzverwaltern oder Anwälten gegenüber dem Mandantengeld.
Risikogeschäfte
Riskante unternehmerische Entscheidungen sind nicht automatisch Untreue. Maßgeblich ist eine gravierende Pflichtverletzung – etwa erkennbar evident unvertretbares Handeln, fehlende Information oder Verstoß gegen Compliance-Vorgaben.
Ein Geschäftsführer entnimmt der GmbH-Kasse Geld für private Zwecke und verbucht es als Aufwand. Die fehlende Genehmigung der Gesellschafter und der Vermögensnachteil bei der GmbH erfüllen den Treubruchtatbestand.
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Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)