Steuerstrafrecht

Hinterziehungszinsen

Definition

Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entstehen zusätzlich zur hinterzogenen Steuer und betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Sie laufen ab Eintritt des Verkürzungserfolgs bis zur Zahlung. Im Verhältnis zu Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) wird angerechnet. Bei langer Hinterziehungsdauer ergeben sich erhebliche Zusatzbeträge.

Rechtsgrundlage: § 235 AO, § 238 AO

Berechnung im Überblick

ParameterWert
Zinssatz0,5 % pro Monat (§ 238 AO)
BeginnEintritt der Steuerverkürzung
EndeZahlung der hinterzogenen Steuer
AnrechnungAuf § 233a-Zinsen für den gleichen Zeitraum
Praxisbeispiel

Eine Hinterziehung über zehn Jahre wird aufgedeckt. Auf eine Steuerschuld von 200.000 Euro fallen rund 120.000 Euro Hinterziehungszinsen an – wirtschaftlich oft die zweite Belastung neben der Strafe.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)