Steuerstrafrecht
Hinterziehungszinsen
Definition
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entstehen zusätzlich zur hinterzogenen Steuer und betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Sie laufen ab Eintritt des Verkürzungserfolgs bis zur Zahlung. Im Verhältnis zu Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) wird angerechnet. Bei langer Hinterziehungsdauer ergeben sich erhebliche Zusatzbeträge.
Rechtsgrundlage: § 235 AO, § 238 AO
Berechnung im Überblick
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Zinssatz | 0,5 % pro Monat (§ 238 AO) |
| Beginn | Eintritt der Steuerverkürzung |
| Ende | Zahlung der hinterzogenen Steuer |
| Anrechnung | Auf § 233a-Zinsen für den gleichen Zeitraum |
Praxisbeispiel
Eine Hinterziehung über zehn Jahre wird aufgedeckt. Auf eine Steuerschuld von 200.000 Euro fallen rund 120.000 Euro Hinterziehungszinsen an – wirtschaftlich oft die zweite Belastung neben der Strafe.
Verwandte Begriffe
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist das Bewirken einer Steuerverkürzung oder das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen (ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag pro Tat) bis zu zehn Jahren.
Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht Straffreiheit, wenn alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart vollständig nacherklärt, die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt und keine Sperrgründe eingetreten sind. Ab 25.000 Euro pro Tat ist zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)