Jugendstrafrecht
Heranwachsender
Definition
Heranwachsende sind Beschuldigte zwischen 18 und 20 Jahren. Auf sie wird nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht angewendet, wenn entweder die sittliche und geistige Entwicklung der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen eine Jugendverfehlung ist. Das eröffnet milderes Sanktionsspektrum und Einstellungswege.
Rechtsgrundlage: § 105 JGG
Folgen der JGG-Anwendung
- Höchststrafe Jugendstrafe (10 bzw. 15 Jahre), keine lebenslange Strafe.
- Diversionsmöglichkeiten nach §§ 45, 47 JGG.
- Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel statt Geld- oder Freiheitsstrafe.
Praxisbeispiel
Ein 19-Jähriger begeht einen Diebstahl in einer Gruppe Gleichaltriger. Das Jugendschöffengericht wendet § 105 JGG an – Diversion mit Sozialstunden ist möglich, kein Erwachsenenstrafrecht.
Verwandte Begriffe
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die einzige Freiheitsstrafe des Jugendgerichtsgesetzes. Sie kommt nach § 17 JGG nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, wegen schädlicher Neigungen oder Schwere der Schuld. Die Dauer reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bei Heranwachsenden in Mordfällen bis zu fünfzehn Jahren.
Diversion
Diversion ist die informelle Erledigung eines Jugendstrafverfahrens ohne Urteil und ohne öffentliche Hauptverhandlung. Möglich ist sie nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft und nach § 47 JGG durch das Gericht. Sie kann ohne oder mit Auflagen erfolgen – etwa Sozialstunden, Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrserziehung.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)