Jugendstrafrecht

Heranwachsender

Definition

Heranwachsende sind Beschuldigte zwischen 18 und 20 Jahren. Auf sie wird nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht angewendet, wenn entweder die sittliche und geistige Entwicklung der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen eine Jugendverfehlung ist. Das eröffnet milderes Sanktionsspektrum und Einstellungswege.

Rechtsgrundlage: § 105 JGG

Folgen der JGG-Anwendung

  • Höchststrafe Jugendstrafe (10 bzw. 15 Jahre), keine lebenslange Strafe.
  • Diversionsmöglichkeiten nach §§ 45, 47 JGG.
  • Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel statt Geld- oder Freiheitsstrafe.
Praxisbeispiel

Ein 19-Jähriger begeht einen Diebstahl in einer Gruppe Gleichaltriger. Das Jugendschöffengericht wendet § 105 JGG an – Diversion mit Sozialstunden ist möglich, kein Erwachsenenstrafrecht.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)