Körperverletzung
Notwehr
Definition
Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt eine Tat, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich und geboten ist. Wer in Notwehr handelt, ist nicht rechtswidrig und damit straflos. Maßstab ist die wirksame, am wenigsten einschneidende Verteidigung; Trutzwehr ist möglich. Eine Pflicht zur Flucht besteht in der Regel nicht.
Rechtsgrundlage: § 32 StGB
Voraussetzungen
- Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
- Notwehrhandlung: erforderlich (effektiv, mildestes Mittel).
- Subjektives Element: Verteidigungswille.
- Gebotenheit: keine sozialethische Einschränkung.
Abgrenzung
- Notwehrexzess
- Überschreitung der Notwehr aus Verwirrung, Furcht, Schrecken – Entschuldigungsgrund nach § 33 StGB.
Praxisbeispiel
Ein Angreifer holt mit einer Flasche aus. Der Angegriffene weicht aus und schlägt ihn mit einem Faustschlag nieder. Bei Erforderlichkeit und Gebotenheit ist die Tat durch Notwehr gerechtfertigt.
Verwandte Begriffe
Notwehrexzess
Notwehrexzess ist die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. § 33 StGB entschuldigt diese Überschreitung – die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter handelt aber ohne Schuld. Erfasst ist nur der intensive Notwehrexzess (zu starke Verteidigung), nicht der extensive (zu späte oder zu frühe Verteidigung).
Einfache Körperverletzung
Einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Tat ist grundsätzlich Antragsdelikt (§ 230 StGB); die Staatsanwaltschaft kann aber bei besonderem öffentlichen Interesse von Amts wegen verfolgen.
Ausführliche Ratgeber
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)