Körperverletzung

Notwehr

Definition

Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt eine Tat, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich und geboten ist. Wer in Notwehr handelt, ist nicht rechtswidrig und damit straflos. Maßstab ist die wirksame, am wenigsten einschneidende Verteidigung; Trutzwehr ist möglich. Eine Pflicht zur Flucht besteht in der Regel nicht.

Rechtsgrundlage: § 32 StGB

Voraussetzungen

  • Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
  • Notwehrhandlung: erforderlich (effektiv, mildestes Mittel).
  • Subjektives Element: Verteidigungswille.
  • Gebotenheit: keine sozialethische Einschränkung.

Abgrenzung

Notwehrexzess
Überschreitung der Notwehr aus Verwirrung, Furcht, Schrecken – Entschuldigungsgrund nach § 33 StGB.
Praxisbeispiel

Ein Angreifer holt mit einer Flasche aus. Der Angegriffene weicht aus und schlägt ihn mit einem Faustschlag nieder. Bei Erforderlichkeit und Gebotenheit ist die Tat durch Notwehr gerechtfertigt.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)