Jugendstrafrecht
Erziehungsmaßregel
Definition
Erziehungsmaßregeln sind nach § 9 JGG die mildeste Reaktion auf jugendliches Fehlverhalten. Sie umfassen Weisungen (§ 10 JGG) wie Sozialstunden, Anti-Aggressions-Training, Schul- oder Ausbildungsweisungen und Hilfen zur Erziehung. Sie sind vorrangig vor Zuchtmitteln und Jugendstrafe und stehen für den Erziehungsgedanken des JGG.
Rechtsgrundlage: § 9 JGG, § 10 JGG
Beispiele für Weisungen
- Sozialstunden im gemeinnützigen Bereich.
- Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder Anti-Gewalt-Training.
- Wohnauflagen oder Kontaktverbote.
- Schul- oder Ausbildungsweisungen.
Praxisbeispiel
Nach einer Sachbeschädigung wird ein 15-Jähriger angewiesen, 40 Sozialstunden zu leisten und am sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Bei erfolgreicher Durchführung Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG.
Verwandte Begriffe
Diversion
Diversion ist die informelle Erledigung eines Jugendstrafverfahrens ohne Urteil und ohne öffentliche Hauptverhandlung. Möglich ist sie nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft und nach § 47 JGG durch das Gericht. Sie kann ohne oder mit Auflagen erfolgen – etwa Sozialstunden, Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrserziehung.
Jugendarrest
Jugendarrest ist ein Zuchtmittel des JGG und keine Freiheitsstrafe. Er wird in Jugendarrestanstalten vollstreckt und kommt als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest (bis zu vier Wochen) in Betracht. Anders als die Jugendstrafe wird der Jugendarrest nicht in das Bundeszentralregister und nicht in das Führungszeugnis eingetragen.
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die einzige Freiheitsstrafe des Jugendgerichtsgesetzes. Sie kommt nach § 17 JGG nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, wegen schädlicher Neigungen oder Schwere der Schuld. Die Dauer reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bei Heranwachsenden in Mordfällen bis zu fünfzehn Jahren.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)