Betäubungsmittelstrafrecht

Handeltreiben

Definition

Handeltreiben im Sinne des BtMG ist jedes eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigwerden. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit gefasst – auch Anbahnung, Beschaffung, Transport oder Vermittlung können ausreichen. Bereits eine einzige Tat genügt; alle Handlungen einer Lieferung bilden in der Regel eine Bewertungseinheit.

Rechtsgrundlage: § 29 BtMG, § 29a BtMG

Typische Handlungen

  • Ankauf zum Weiterverkauf.
  • Vermittlung zwischen Verkäufer und Käufer.
  • Transport und Lagerung mit Vermarktungsabsicht.
  • Werbe- und Verkaufsgespräche.

Abgrenzung

Eigenbedarf
Erwerb und Besitz ohne Umsatzabsicht, kein Handeltreiben.
Praxisbeispiel

Wer 100 g Marihuana ankauft, um Teile davon weiterzuverkaufen, treibt mit der gesamten Menge Handel – auch wenn er Teile selbst konsumieren möchte.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)