Betäubungsmittelstrafrecht
Eigenbedarf
Definition
Eigenbedarf bezeichnet Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln ohne Umsatzabsicht. Der Eigenbedarf schließt das schwerer wiegende Handeltreiben aus. Indizien sind Menge, Reinheit, Verpackung, Bargeldfunde, Konsummuster und persönliche Verhältnisse. Bei kleinen Mengen kommt die Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht.
Rechtsgrundlage: § 29 BtMG, § 31a BtMG
Indizien für Eigenbedarf
- Plausibles Konsummuster, ärztlich oder durch Atteste belegbar.
- Keine Portionierung, kein Verkaufsmaterial (Tütchen, Waage).
- Geringe Bargeldsummen, keine Buchführung.
- Keine Kontakte zu Abnehmerkreisen in Chatverläufen.
Praxisbeispiel
Bei einer Durchsuchung werden 30 g Marihuana, eine Feinwaage und zwölf leere Verpackungstütchen gefunden. Trotz Eigenkonsum spricht die Ausstattung für Handel – die Verteidigung muss die Indizien erschüttern.
Verwandte Begriffe
Geringe Menge (BtMG)
Geringe Menge im Sinne des BtMG ist eine Wirkstoffmenge zum Eigenverbrauch, die unterhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Schwellen liegt. Sie ermöglicht der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 31a BtMG, wenn keine Fremdgefährdung und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Handeltreiben
Handeltreiben im Sinne des BtMG ist jedes eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigwerden. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit gefasst – auch Anbahnung, Beschaffung, Transport oder Vermittlung können ausreichen. Bereits eine einzige Tat genügt; alle Handlungen einer Lieferung bilden in der Regel eine Bewertungseinheit.
Ausführliche Ratgeber
Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)