Betäubungsmittelstrafrecht

Eigenbedarf

Definition

Eigenbedarf bezeichnet Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln ohne Umsatzabsicht. Der Eigenbedarf schließt das schwerer wiegende Handeltreiben aus. Indizien sind Menge, Reinheit, Verpackung, Bargeldfunde, Konsummuster und persönliche Verhältnisse. Bei kleinen Mengen kommt die Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht.

Rechtsgrundlage: § 29 BtMG, § 31a BtMG

Indizien für Eigenbedarf

  • Plausibles Konsummuster, ärztlich oder durch Atteste belegbar.
  • Keine Portionierung, kein Verkaufsmaterial (Tütchen, Waage).
  • Geringe Bargeldsummen, keine Buchführung.
  • Keine Kontakte zu Abnehmerkreisen in Chatverläufen.
Praxisbeispiel

Bei einer Durchsuchung werden 30 g Marihuana, eine Feinwaage und zwölf leere Verpackungstütchen gefunden. Trotz Eigenkonsum spricht die Ausstattung für Handel – die Verteidigung muss die Indizien erschüttern.

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (40 Einträge)