Jugendstrafrecht

Diversion, Verfahrensende ohne Urteil im Jugendstrafrecht

Diversion durch die Staatsanwaltschaft

§ 45 JGG erlaubt der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung abzusehen. Drei Stufen sind moeglich: § 45 I JGG ohne jede Massnahme bei Bagatelldelikten, § 45 II JGG wenn bereits eine erzieherische Massnahme erfolgt ist (z. B. durch Eltern oder Schule), § 45 III JGG nach richterlicher Anordnung einer Auflage. Die Staatsanwaltschaft prueft Diversion vor jeder Anklageerhebung. Sie ist nicht auf bestimmte Deliktstypen beschraenkt.

Diversion durch das Gericht

Auch nach Anklageerhebung kann das Jugendgericht das Verfahren nach § 47 JGG einstellen, mit oder ohne Erfuellung von Auflagen. Diese Einstellung kommt in Betracht, wenn waehrend des Verfahrens deutlich wird, dass eine foermliche Verurteilung erzieherisch nicht erforderlich ist, etwa weil der Jugendliche bereits eine Reife- und Verhaltensentwicklung gezeigt hat.

Typische Auflagen und Massnahmen

MassnahmeNormPraktischer Umfang
Sozialstunden§ 10 I Nr. 4 JGG20 bis 80 Stunden, ueber gemeinnuetzige Traeger
Schadenswiedergutmachung§ 15 I Nr. 1 JGGZahlung oder Arbeit zugunsten des Opfers
Taeter-Opfer-Ausgleich§ 10 I Nr. 7 JGGMediation, oft mit Hilfe der Jugendgerichtshilfe
Verkehrserziehungsseminar§ 10 I Nr. 8 JGGbei Verkehrsdelikten
Anti-Gewalt-Training§ 10 I Nr. 6 JGGbei Koerperverletzungsdelikten

Voraussetzungen aus Verteidigersicht

  • Geklaerter Sachverhalt, eine Einlassung ist nicht zwingend, aber ein klares Bild der Tat erleichtert Diversion.
  • Geringe bis mittlere Tatschwere, bei Verbrechen scheidet § 45 I JGG aus.
  • Erkennbare erzieherische Wirkung durch Eltern, Schule, freiwillige Massnahmen.
  • Keine relevanten Vorbelastungen; einschlaegige Voreintragungen verringern die Chance erheblich.
  • Kooperation mit Jugendgerichtshilfe; deren Empfehlung wiegt schwer.

Was die Verteidigung konkret tut

Ein im Jugendstrafrecht erfahrener Verteidiger spricht fruehzeitig mit Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe ueber Diversionsperspektiven. Er bereitet die Wiedergutmachung vor, organisiert Sozialstunden ueber Traeger, dokumentiert schulischen Werdegang und Sozialprognose und stellt damit der Staatsanwaltschaft ein paketreifes Diversionsangebot. Diese Vorarbeit ist der Unterschied zwischen Einstellung und Hauptverhandlung.

Folgen der Diversion

Diversion ist keine Verurteilung. Es gibt keinen Eintrag im Bundeszentralregister; im Erziehungsregister wird vermerkt, das aendert das einfache Fuehrungszeugnis nicht. Eine Diversion kann allerdings bei spaeteren Verfahren als Vorbelastung in der Akte stehen und die Sozialprognose beeinflussen. Sie ist daher keine Bagatelle, sondern ein Verfahrensende, das wertvoll ist und durch eigenes Verhalten erhalten werden muss.


FAQ

Häufige Fragen

Brauche ich fuer Diversion ein Gestaendnis?

Nicht zwingend. Es genuegt, wenn die Beweislage klar ist und der Jugendliche Verantwortung uebernimmt, etwa durch Wiedergutmachung. Eine Einlassung sollte aber immer mit dem Verteidiger abgestimmt sein.

Steht die Diversion im Fuehrungszeugnis?

Nein. Im einfachen Fuehrungszeugnis erscheint nichts. Im Erziehungsregister ist sie vermerkt, aber dieses ist nur Justizbehoerden zugaenglich.

Kann die Diversion widerrufen werden, wenn ich die Auflagen nicht erfuelle?

Ja. Werden Auflagen nicht erfuellt, lebt das Verfahren wieder auf und die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben. Daher sind Sozialstunden, Wiedergutmachung und Gespraeche ernst zu nehmen.

Was, wenn ich mich falsch verhalte und die Anklage kommt?

Auch dann ist Diversion nach § 47 JGG durch das Gericht noch moeglich. Eine gute Verteidigung sucht den Weg dorthin, bis zum letzten Verhandlungstag.

Lohnt sich der Anwalt, wenn es ohnehin nur Diversion gibt?

Ja. Diversion ist nicht selbstverstaendlich. Die Frage ist nicht ob Verfahren, sondern wie es endet: Einstellung ohne Auflagen, mit milden Auflagen, oder Verurteilung. Die Verteidigung gestaltet diese Linie.

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