Jugendstrafrecht

Jugendstrafverfahren, was Jugendliche und Eltern wissen muessen

Wer Jugendstrafrecht erfasst

Alter zur TatzeitAnwendbares RechtNorm
unter 14 Jahreschuldunfaehig, keine Strafverfolgung§ 19 StGB
14 bis 17 Jahre (Jugendliche)Jugendstrafrecht zwingend§ 1 II JGG
18 bis 20 Jahre (Heranwachsende)Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht§ 105 JGG
ab 21 JahrenErwachsenenstrafrechtStGB

Die Phasen im Ueberblick

Auch im Jugendstrafverfahren gibt es Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren. Es gilt jedoch ein Beschleunigungsgebot: Erzieherische Wirkung setzt voraus, dass die Sanktion zeitnah zur Tat folgt. Die Staatsanwaltschaft prueft daher fruehzeitig Diversion (§§ 45, 47 JGG), erhebt nur dann Anklage, wenn formelle Sanktionen notwendig sind.

Beteiligte im Jugendstrafverfahren

  • Jugendrichter oder Jugendschoeffengericht, je nach Schwere.
  • Jugendstaatsanwalt, mit besonderer Schulung im Jugendrecht.
  • Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG), ermittelt Persoenlichkeit und Lebensumstaende, gibt Empfehlung an das Gericht.
  • Erziehungsberechtigte, haben Anwesenheits- und Aeusserungsrecht (§ 67 JGG).
  • Verteidiger, in vielen Faellen Pflichtverteidigung nach § 68 JGG.

Sanktionen nach dem JGG

SanktionstypNormBeispiele
Erziehungsmassregeln§§ 9 bis 12 JGGWeisungen, Erziehungsbeistand
Zuchtmittel§§ 13 bis 16 JGGVerwarnung, Auflagen, Jugendarrest bis 4 Wochen
Jugendstrafe§§ 17 bis 18 JGGFreiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre

Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht

§ 68 JGG erweitert die notwendige Verteidigung gegenueber dem Erwachsenenstrafrecht. Insbesondere bei drohender Jugendstrafe, bei Sorgerechtsfragen, bei Untersuchungshaft und bei Unterbringung greift die Pflichtverteidigerbestellung. Eltern und Jugendliche sollten den gewuenschten Verteidiger frueh benennen (§ 142 JGG i. V. m. § 142 StPO), das Gericht muss diesem Wunsch grundsaetzlich folgen.

Was Eltern jetzt tun koennen

  • Schweigen, auch das Kind soll bei der Polizei nicht aussagen, ohne dass ein Verteidiger Akteneinsicht hatte.
  • Anwalt einschalten, idealerweise mit jugendstrafrechtlichem Schwerpunkt; Erfahrung mit der oertlichen Jugendgerichtshilfe ist Gold wert.
  • Mit der Jugendgerichtshilfe kooperieren, aber gemeinsam mit dem Verteidiger, was zur Person berichtet wird, fliesst in das Urteil ein.
  • Sozialen Empfangsraum dokumentieren, Schule, Ausbildung, Sport, Engagement, ein geordneter Alltag ist das wichtigste Argument gegen Jugendarrest oder -strafe.
  • Tatfolgen aufarbeiten, Taeter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, freiwillige Sozialstunden sind im JGG hoch gewichtet.

FAQ

Häufige Fragen

Wird das Verfahren oeffentlich verhandelt?

Nein. Im Jugendstrafverfahren ist die Hauptverhandlung nichtoeffentlich (§ 48 JGG). Das schuetzt die Persoenlichkeit des Jugendlichen.

Wird die Tat im Fuehrungszeugnis stehen?

Eintragungen erfolgen ins Erziehungsregister, nicht ins Bundeszentralregister. Im einfachen Fuehrungszeugnis tauchen Jugendsanktionen nur bei Jugendstrafe ueber zwei Jahren ohne Bewaehrung auf.

Bekommt mein Kind einen Pflichtverteidiger umsonst?

Die Staatskasse uebernimmt zunaechst die Kosten. Bei Verurteilung koennen Kosten auferlegt werden, im Jugendstrafrecht aber regelmaessig nur in begrenztem Umfang (§ 74 JGG).

Was, wenn mein Kind 18 wird waehrend des Verfahrens?

Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit, nicht zum Verfahrenszeitpunkt. War das Kind zur Tatzeit unter 18, gilt JGG.

Was ist mit Schule oder Ausbildung?

Die Schule wird von der Polizei in der Regel nicht informiert. Der Arbeitgeber im Ausbildungsverhaeltnis muss informiert werden, wenn dienstliche Pflichten beruehrt sind; eine pauschale Pflicht zur Selbstanzeige gibt es nicht.

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