Strafrahmen
- § 370 Abs. 1 AO: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.
- § 370 Abs. 3 AO (besonders schwerer Fall, u. a. Hinterziehung in großem Ausmaß ≥ 50.000 €): Freiheitsstrafe 6 Monate – 10 Jahre.
- Verfolgungsverjährung in besonders schweren Fällen: 15 Jahre (§ 376 AO).
BGH-Schwellen (Strafzumessungspraxis)
| Hinterziehungsbetrag | Sanktion |
|---|---|
| bis 50.000 € | in der Regel Geldstrafe |
| 50.000 – 100.000 € | Geldstrafe oder Bewährung möglich |
| 100.000 – 1.000.000 € | Bewährungsstrafe wahrscheinlich |
| ab 1.000.000 € | Freiheitsstrafe ohne Bewährung (BGH NJW 2012, 1015) |
Selbstanzeige (§ 371 AO)
Wirksame Selbstanzeige ist Strafaufhebungsgrund. Voraussetzungen: Vollständigkeit (alle nicht verjährten Jahre, alle Steuerarten), Rechtzeitigkeit (vor Tatentdeckung), Nachzahlung von Steuer + Hinterziehungszinsen (6 % p.a. nach §§ 235, 238 AO), bei ≥ 25.000 € pro Tat Zuschlag nach § 398a AO (10 – 20 %).
FAQ
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag droht Haft ohne Bewährung?
Nach BGH ab 1 Mio. € pro Tat regelmäßig. Aufschlüsselung: bei mehreren Veranlagungszeiträumen wird tatbezogen gerechnet, nicht summiert – das eröffnet Verteidigungsspielräume.
Hilft eine Selbstanzeige immer?
Nein. Sie muss vollständig sein und vor Tatentdeckung kommen. Bei laufender Prüfung oder Steuerfahndung ist sie meist schon ausgeschlossen.
Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?
6 % pro Jahr (§§ 235, 238 AO), gerechnet ab Verkürzung bis Zahlung. Bei längeren Hinterziehungszeiträumen verdoppelt sich der Betrag schnell.