Strafmaß

Strafmaß bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Bei der Steuerhinterziehung gibt es feste Schwellen – sie kommen aus zwei BGH-Entscheidungen und prägen die Praxis bundesweit.

Strafrahmen

  • § 370 Abs. 1 AO: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.
  • § 370 Abs. 3 AO (besonders schwerer Fall, u. a. Hinterziehung in großem Ausmaß ≥ 50.000 €): Freiheitsstrafe 6 Monate – 10 Jahre.
  • Verfolgungsverjährung in besonders schweren Fällen: 15 Jahre (§ 376 AO).

BGH-Schwellen (Strafzumessungspraxis)

HinterziehungsbetragSanktion
bis 50.000 €in der Regel Geldstrafe
50.000 – 100.000 €Geldstrafe oder Bewährung möglich
100.000 – 1.000.000 €Bewährungsstrafe wahrscheinlich
ab 1.000.000 €Freiheitsstrafe ohne Bewährung (BGH NJW 2012, 1015)

Selbstanzeige (§ 371 AO)

Wirksame Selbstanzeige ist Strafaufhebungsgrund. Voraussetzungen: Vollständigkeit (alle nicht verjährten Jahre, alle Steuerarten), Rechtzeitigkeit (vor Tatentdeckung), Nachzahlung von Steuer + Hinterziehungszinsen (6 % p.a. nach §§ 235, 238 AO), bei ≥ 25.000 € pro Tat Zuschlag nach § 398a AO (10 – 20 %).


FAQ

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag droht Haft ohne Bewährung?

Nach BGH ab 1 Mio. € pro Tat regelmäßig. Aufschlüsselung: bei mehreren Veranlagungszeiträumen wird tatbezogen gerechnet, nicht summiert – das eröffnet Verteidigungsspielräume.

Hilft eine Selbstanzeige immer?

Nein. Sie muss vollständig sein und vor Tatentdeckung kommen. Bei laufender Prüfung oder Steuerfahndung ist sie meist schon ausgeschlossen.

Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?

6 % pro Jahr (§§ 235, 238 AO), gerechnet ab Verkürzung bis Zahlung. Bei längeren Hinterziehungszeiträumen verdoppelt sich der Betrag schnell.