Strafrahmen
- § 263 Abs. 1 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.
- § 263 Abs. 3 StGB (besonders schwerer Fall, u. a. gewerbsmäßig, großer Schaden ≥ 50.000 €): Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre.
- § 263 Abs. 5 StGB (Bandenbetrug): Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre.
Orientierung nach Schadenshöhe
| Schadenshöhe | Erwartbare Sanktion |
|---|---|
| bis 1.000 € | Geldstrafe 30 – 90 Tagessätze, häufig Einstellung § 153 StPO |
| 1.000 – 5.000 € | Geldstrafe 90 – 180 Tagessätze |
| 5.000 – 50.000 € | höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre auf Bewährung |
| 50.000 – 100.000 € | Bewährungsstrafe wahrscheinlich |
| 100.000 – 1.000.000 € | Freiheitsstrafe, Bewährung nicht garantiert |
| ab 1.000.000 € | Freiheitsstrafe ohne Bewährung (BGH-Linie) |
Wichtige Schärfungs- und Milderungsfaktoren
- Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen verschärft regelmäßig.
- Mehrere Geschädigte, hohe Schadenssumme, lange Tatdauer.
- Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB), Geständnis, Aufklärungshilfe mildern.
- Einschlägige Vorstrafen erhöhen die Strafe deutlich.
FAQ
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenshöhe droht Haft ohne Bewährung?
Bei einfachem Betrug regelmäßig ab ca. 100.000 €; ab 1 Mio. € ist Vollzug nach BGH-Rechtsprechung Regelfolge. Im Einzelfall können Milderungsgründe das verschieben.
Hilft Rückzahlung des Schadens?
Ja, erheblich. § 46a StGB sieht ausdrücklich Milderung bei ernsthaftem Bemühen um Schadenswiedergutmachung vor; in vielen Fällen wird das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt.
Was ist gewerbsmäßiger Betrug?
Wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer verschaffen will (BGH). Das löst den Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren aus.