Strafrahmen
- § 142 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre.
- § 69 StGB: Regelentziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Sachschaden (Rechtsprechung ca. ab 1.500 €) oder Personenschaden.
- § 69a StGB: Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre.
Orientierung nach Schaden
| Sachschaden | Sanktion typisch | Fahrerlaubnis |
|---|---|---|
| bis 1.300 € | Geldstrafe 15 – 60 TS | i. d. R. kein Entzug, evtl. Fahrverbot |
| 1.300 – 2.500 € | Geldstrafe 30 – 90 TS | Entzug möglich |
| ab 2.500 € | höhere Geldstrafe / Bewährung | Regelentzug § 69 StGB |
| Personenschaden | Geldstrafe bis Bewährung | fast immer Regelentzug |
Tätige Reue (§ 142 Abs. 4 StGB)
Bei nicht bedeutendem Sachschaden (Rechtsprechung um 1.300 €) und außerhalb des fließenden Verkehrs (also Parkplatzunfall) kann das Gericht die Strafe mildern oder absehen, wenn die Feststellungen binnen 24 Stunden freiwillig nachgeholt werden. Das ist die häufigste Rettung.
Was Sie sofort tun
- Vor Aussage Akteneinsicht über Anwalt.
- Tätige Reue prüfen, falls Zeitfenster offen.
- Schadensregulierung über Haftpflicht einleiten.
- Bei drohendem Fahrerlaubnis-Entzug § 111a StPO-Beschluss aktiv anfechten.
FAQ
Häufige Fragen
Ab welchem Schaden verliere ich den Führerschein?
Bei 'bedeutendem' Sachschaden – die Rechtsprechung zieht die Grenze meist um 1.500 €. Ab Personenschaden praktisch immer Regelentzug nach § 69 StGB.
Hilft tätige Reue noch?
Ja, bei Bagatellschäden auf Parkplätzen, wenn Sie binnen 24 Stunden die Feststellungen nachholen (Polizei oder Geschädigter). Nicht bei Personenschaden, nicht im fließenden Verkehr.
Kommt Fahrerflucht ins Führungszeugnis?
Nur bei mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe (§ 32 BZRG). Darunter wird es zwar eingetragen, aber nicht im einfachen Führungszeugnis ausgewiesen.