Strafverteidiger

Pflichtverteidiger vs. Wahlverteidiger: was Sie wissen müssen

Die zwei Verteidigungsformen

Das deutsche Strafprozessrecht kennt zwei Wege, an einen Verteidiger zu kommen. Der Wahlverteidiger wird durch privatrechtlichen Anwaltsvertrag mandatiert. Der Pflichtverteidiger wird durch gerichtliche Beiordnung in das Verfahren gebracht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Beide Verteidigungsformen haben identische rechtliche Stellung im Verfahren, Unterschiede bestehen bei Auswahl, Kosten und Wechselmöglichkeiten.

Wann notwendige Verteidigung vorliegt

§ 140 StPO regelt die Fälle der notwendigen Verteidigung abschließend. Praktisch wichtigste Konstellationen:

  • Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht
  • Vorwurf eines Verbrechens (Mindeststrafe ab 1 Jahr Freiheitsstrafe)
  • Drohende Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt, Sicherungsverwahrung oder Berufsverbot
  • Untersuchungshaft oder vorläufige Festnahme
  • Vorgeworfene Tat, deren rechtliche Würdigung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage einen Verteidiger erforderlich macht
  • Frühere Beiordnung eines Pflichtverteidigers, deren Aufrechterhaltung sinnvoll bleibt

Im Jugendstrafrecht gelten zusätzliche Beiordnungsgründe nach § 68 JGG, etwa wenn Jugendarrest oder Jugendstrafe droht oder die Verhandlung vor dem Jugendschöffengericht stattfindet.

Sie dürfen Ihren Pflichtverteidiger benennen

Eine häufig übersehene Regel: Auch im Fall der notwendigen Verteidigung dürfen Sie dem Gericht einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen (§ 142 StPO). Das Gericht ist verpflichtet, diesen Wunsch zu berücksichtigen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. In der Praxis wird der genannte Anwalt fast immer beigeordnet, wenn er den Wunsch unterstützt.

Deshalb: Auch wenn Sie nicht zahlen können oder wollen, suchen Sie sich zuerst einen passenden Strafverteidiger und lassen Sie ihn anschließend als Pflichtverteidiger beiordnen. So bekommen Sie die Qualität eines Wahlverteidigers zu den Konditionen eines Pflichtverteidigers.

Kostenvergleich

AspektWahlverteidigerPflichtverteidiger
VergütungssystemRVG oder HonorarvereinbarungRVG-Pflichtverteidigergebühren (deutlich niedriger)
ZahlungspflichtigerMandantStaatskasse, ggf. Mandant bei Verurteilung
Mehraufwand abrechenbar?Über Honorarvereinbarung jaPauschgebühr nur bei besonderem Umfang (§ 51 RVG)
Zuzahlung WahlmandatVereinbarung als zusätzlicher Wahlverteidiger möglich
Mandant zahlt im Schnitt1.500, 20.000 € je Verfahren0 € initial; bei Verurteilung Erstattung der Pflichtverteidigergebühren

Wechsel des Pflichtverteidigers

Ein einmal beigeordneter Pflichtverteidiger soll grundsätzlich das Verfahren zu Ende führen. Ein Wechsel ist nach § 143a StPO nur möglich, wenn das Vertrauensverhältnis ernstlich gestört ist oder ein anderer wichtiger Grund besteht. Bloße Meinungsverschiedenheit reicht nicht, wer wechseln will, sollte das anwaltlich vorbereiten. Beim Wahlverteidiger ist der Wechsel jederzeit möglich; der Mandant zahlt allerdings doppelt, soweit RVG-Sätze nicht aufeinander angerechnet werden.

Mehrfachverteidigung, zusätzlich zum Pflichtverteidiger

Ein Beschuldigter kann gleichzeitig einen Pflichtverteidiger (auf Kosten der Staatskasse) und zusätzlich einen oder mehrere Wahlverteidiger haben. Diese Konstellation ist sinnvoll, wenn der Pflichtverteidiger ein bestimmtes Profil hat (etwa lokale Erfahrung) und ergänzend ein Spezialist hinzugezogen werden soll (etwa für Steuer-, Sexual- oder Wirtschaftsstrafsachen). Bis zu drei Verteidiger sind nach § 137 StPO zulässig.

Was bei Freispruch oder Einstellung passiert

Endet das Verfahren mit Freispruch oder Einstellung mit Kostenentscheidung zugunsten des Beschuldigten, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen (§ 467 StPO). Für den Wahlverteidiger werden RVG-Gebühren erstattet, Honorarvereinbarungen werden grundsätzlich nicht voll übernommen, sondern nur in Höhe der RVG-Sätze. Das ist ein wichtiger Punkt für die Vorab-Kalkulation: Eine Honorarvereinbarung über dem RVG-Niveau ist auch bei Freispruch nur teilweise erstattungsfähig.


FAQ

Häufige Fragen

Wer entscheidet, ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird?

Der Vorsitzende des zuständigen Gerichts. Im Ermittlungsverfahren das Amtsgericht, in der Hauptverhandlung das mit der Sache befasste Gericht (§ 141 StPO).

Muss ich den Pflichtverteidiger zurückzahlen, wenn ich verurteilt werde?

Ja. Bei Verurteilung werden die Pflichtverteidigergebühren als Verfahrenskosten dem Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO). Diese Beträge sind niedrig im Vergleich zu Honorarvereinbarungen.

Kann ich auch ohne Strafverfahren einen Anwalt beauftragen?

Ja, sofort und jederzeit. Ein Wahlverteidiger kann bereits präventiv beauftragt werden, zum Beispiel nach einer Hausdurchsuchung oder einem Polizei-Kontakt, der noch nicht zu einem förmlichen Verfahren geführt hat.

Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Bei fahrlässigen Vorwürfen meist von Beginn an. Bei vorsätzlichen Vorwürfen nur, wenn das Verfahren mit Freispruch oder Einstellung endet. Vor Mandatserteilung Deckungsanfrage stellen.

Wie finde ich einen guten Strafverteidiger?

Über Empfehlungen, Fachanwaltskammer-Suchen oder spezialisierte Vermittlungsplattformen wie strafrechtsbeistand.de. Achten Sie auf den Fachanwaltstitel für Strafrecht und auf Erfahrung mit Ihrer konkreten Fallart.

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