Schritt 1: Status klären
Lesen Sie auf der Vorladung, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind. Das ändert alles.
- Beschuldigter: kein Erscheinen, kein Schweigen erforderlich – Sie schweigen einfach.
- Zeuge (durch Polizei geladen): kein Erscheinen, keine Aussagepflicht gegenüber Polizei.
- Zeuge (durch Staatsanwalt oder Gericht geladen): Erscheinen Pflicht, Aussagepflicht mit Zeugnisverweigerungsrechten.
Schritt 2: Den Termin absagen
Rufen Sie nicht spontan zurück und reden Sie nicht 'mal kurz'. Lassen Sie den Anwalt den Termin absagen und Akteneinsicht (§ 147 StPO) beantragen.
Schritt 3: Akten lesen, dann entscheiden
Erst nach Akteneinsicht entscheidet Ihr Verteidiger über die Strategie: schweigen, schriftliche Einlassung oder gezielte Beweisanträge.
Was Sie auf keinen Fall tun
- Spontan etwas erklären, auch nicht 'nur zur Klärung'.
- Zeugen kontaktieren – das ist im schlimmsten Fall Strafvereitelung (§ 258 StGB).
- Beweismittel (Chats, Fotos, Geräte) löschen – ebenfalls strafbar.
- Allein zur Polizei gehen, 'um den Vorwurf vom Tisch zu bekommen'.
FAQ
Häufige Fragen
Muss ich zur Polizei, wenn die mich vorgeladen haben?
Als Beschuldigter nein. § 163a StPO verpflichtet Sie nur zu Angaben über Ihre Personalien. Sie müssen weder erscheinen noch zur Sache aussagen.
Was passiert, wenn ich nicht hingehe?
Bei einer reinen Polizei-Vorladung als Beschuldigter: nichts. Bei einer Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht kann zwangsweise vorgeführt werden – auch dort gilt aber das Schweigerecht zur Sache.
Soll ich einen Anwalt mitnehmen?
Falls Sie nach Akteneinsicht aussagen wollen: ja, immer. Häufig wird stattdessen schriftlich eingelassen, dann ist kein Termin nötig.