Notfall

Vorladung der Polizei – was tun?

Eine Vorladung der Polizei ist kein Termin, den man einfach ignoriert – aber auch nicht einer, zu dem man ohne Anwalt geht. Was Sie als Beschuldigter konkret tun und lassen sollten.

Schritt 1: Status klären

Lesen Sie auf der Vorladung, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind. Das ändert alles.

  • Beschuldigter: kein Erscheinen, kein Schweigen erforderlich – Sie schweigen einfach.
  • Zeuge (durch Polizei geladen): kein Erscheinen, keine Aussagepflicht gegenüber Polizei.
  • Zeuge (durch Staatsanwalt oder Gericht geladen): Erscheinen Pflicht, Aussagepflicht mit Zeugnisverweigerungsrechten.

Schritt 2: Den Termin absagen

Rufen Sie nicht spontan zurück und reden Sie nicht 'mal kurz'. Lassen Sie den Anwalt den Termin absagen und Akteneinsicht (§ 147 StPO) beantragen.

Schritt 3: Akten lesen, dann entscheiden

Erst nach Akteneinsicht entscheidet Ihr Verteidiger über die Strategie: schweigen, schriftliche Einlassung oder gezielte Beweisanträge.

Was Sie auf keinen Fall tun

  • Spontan etwas erklären, auch nicht 'nur zur Klärung'.
  • Zeugen kontaktieren – das ist im schlimmsten Fall Strafvereitelung (§ 258 StGB).
  • Beweismittel (Chats, Fotos, Geräte) löschen – ebenfalls strafbar.
  • Allein zur Polizei gehen, 'um den Vorwurf vom Tisch zu bekommen'.

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich zur Polizei, wenn die mich vorgeladen haben?

Als Beschuldigter nein. § 163a StPO verpflichtet Sie nur zu Angaben über Ihre Personalien. Sie müssen weder erscheinen noch zur Sache aussagen.

Was passiert, wenn ich nicht hingehe?

Bei einer reinen Polizei-Vorladung als Beschuldigter: nichts. Bei einer Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht kann zwangsweise vorgeführt werden – auch dort gilt aber das Schweigerecht zur Sache.

Soll ich einen Anwalt mitnehmen?

Falls Sie nach Akteneinsicht aussagen wollen: ja, immer. Häufig wird stattdessen schriftlich eingelassen, dann ist kein Termin nötig.