Die ersten zehn Minuten
- Tür öffnen (sonst wird sie aufgebrochen, § 105 StPO).
- Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen – darin steht der Tatvorwurf.
- Schweigen Sie. Auch beiläufige Sätze sind verwertbar.
- Rufen Sie sofort einen Verteidiger an – Sie haben das Recht dazu, immer.
Während der Durchsuchung
- Sie müssen nichts zeigen, nichts erklären, nichts entsperren – auch keine Handys (Pin verweigern ist erlaubt; biometrische Entsperrung kann unter Umständen erzwungen werden – Geräte ausgeschaltet halten).
- Familienmitglieder über das Schweigerecht informieren.
- Eine Person Ihres Vertrauens darf hinzugezogen werden (§ 106 StPO).
- Notieren Sie selbst Uhrzeit, beteiligte Beamte, beschlagnahmte Gegenstände.
Nach der Durchsuchung
- Quittung über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen lassen.
- Sofort Akteneinsicht durch Anwalt beantragen.
- Beschwerde gegen den Beschluss prüfen (§ 304 StPO) – wirksam u. a. bei unzureichendem Tatverdacht.
FAQ
Häufige Fragen
Darf die Polizei ohne Beschluss durchsuchen?
Nur bei Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1 StPO). Das wird im Nachhinein häufig erfolgreich angegriffen – jede solche Durchsuchung sollten Sie protokollieren und dem Anwalt geben.
Muss ich den Pin meines Handys herausgeben?
Nein. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Passwörter herauszugeben (§ 136 StPO – Schweigerecht). Bei biometrischer Entsperrung (Face/Touch ID) ist die Rechtslage strittig; sicherer: Gerät ausschalten.
Was passiert mit beschlagnahmten Geräten?
Sie werden ausgewertet, das dauert in der Regel mehrere Monate. Über Anwalt kann ein Antrag auf Herausgabe oder Kopie gestellt werden.