Notfall

Hausdurchsuchung – was tun?

Eine Hausdurchsuchung trifft fast immer unangekündigt – morgens um sechs. Wenige Minuten entscheiden, was später als Beweismittel gegen Sie verwendet wird.

Die ersten zehn Minuten

  • Tür öffnen (sonst wird sie aufgebrochen, § 105 StPO).
  • Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen – darin steht der Tatvorwurf.
  • Schweigen Sie. Auch beiläufige Sätze sind verwertbar.
  • Rufen Sie sofort einen Verteidiger an – Sie haben das Recht dazu, immer.

Während der Durchsuchung

  • Sie müssen nichts zeigen, nichts erklären, nichts entsperren – auch keine Handys (Pin verweigern ist erlaubt; biometrische Entsperrung kann unter Umständen erzwungen werden – Geräte ausgeschaltet halten).
  • Familienmitglieder über das Schweigerecht informieren.
  • Eine Person Ihres Vertrauens darf hinzugezogen werden (§ 106 StPO).
  • Notieren Sie selbst Uhrzeit, beteiligte Beamte, beschlagnahmte Gegenstände.

Nach der Durchsuchung

  • Quittung über beschlagnahmte Gegenstände aushändigen lassen.
  • Sofort Akteneinsicht durch Anwalt beantragen.
  • Beschwerde gegen den Beschluss prüfen (§ 304 StPO) – wirksam u. a. bei unzureichendem Tatverdacht.

FAQ

Häufige Fragen

Darf die Polizei ohne Beschluss durchsuchen?

Nur bei Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1 StPO). Das wird im Nachhinein häufig erfolgreich angegriffen – jede solche Durchsuchung sollten Sie protokollieren und dem Anwalt geben.

Muss ich den Pin meines Handys herausgeben?

Nein. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Passwörter herauszugeben (§ 136 StPO – Schweigerecht). Bei biometrischer Entsperrung (Face/Touch ID) ist die Rechtslage strittig; sicherer: Gerät ausschalten.

Was passiert mit beschlagnahmten Geräten?

Sie werden ausgewertet, das dauert in der Regel mehrere Monate. Über Anwalt kann ein Antrag auf Herausgabe oder Kopie gestellt werden.