Was steht in der Anklageschrift?
- Anklagesatz: Tat in Zeit, Ort, Form, gesetzliche Bezeichnung.
- Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen.
- Beweismittel: Zeugen, Urkunden, Sachverständige.
- Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und auf das zuständige Gericht.
Das Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO)
In diesem Verfahrensabschnitt entscheidet das Gericht, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Verteidigung kann Beweisanträge stellen, Entlastungszeugen benennen, Verfahrenshindernisse rügen oder Anregungen zur Einstellung (§§ 153, 153a, 154, 170 Abs. 2 StPO) geben.
Mögliche Ergebnisse
- Eröffnung des Hauptverfahrens – Verhandlung wird terminiert.
- Nichteröffnung (§ 204 StPO) – Anklage abgelehnt, Verfahren beendet.
- Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) – Verfahren beendet ohne Verurteilung.
- Verständigung (§ 257c StPO) – ausnahmsweise schon vor Hauptverhandlung.
FAQ
Häufige Fragen
Wie lange ist die Stellungnahmefrist?
Das Gericht setzt sie individuell, meist zwei Wochen ab Zustellung (§ 201 StPO). Verlängerungsanträge sind üblich und werden in der Regel gewährt.
Kann das Verfahren noch ohne Hauptverhandlung enden?
Ja. Häufig wird im Zwischenverfahren die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) verhandelt, vor allem in Wirtschafts- und BtM-Verfahren mittlerer Bedeutung.
Brauche ich jetzt zwingend einen Verteidiger?
Bei Anklage zur Strafkammer (LG): Ja, hier ist Pflichtverteidigung (§ 140 StPO). Bei Anklage zum Strafrichter: dringend empfohlen, weil das Zwischenverfahren oft die letzte Chance ist.