Sofortmaßnahmen (Stunden 1–24)
- Verteidiger beauftragen – er hat jederzeit Zugang zur JVA (§ 148 StPO).
- Haftbefehl über den Anwalt anfordern (§ 114 StPO).
- Klären, in welcher JVA der Angehörige sitzt (Auskunft Staatsanwaltschaft).
- Keine eigenen Kontaktversuche zu Mitbeschuldigten oder Zeugen (Verdunkelungsgefahr verstärkt sich).
Voraussetzungen der U-Haft (§ 112 StPO)
- Dringender Tatverdacht.
- Haftgrund: Flucht-, Verdunkelungs-, Wiederholungsgefahr oder Schwere der Tat.
- Verhältnismäßigkeit – U-Haft darf nicht außer Verhältnis zur erwartbaren Strafe stehen.
Rechtsmittel gegen U-Haft
- Haftprüfung (§ 117 StPO) – mündliche Verhandlung über die Haft.
- Haftbeschwerde (§ 304 StPO) – schriftliches Rechtsmittel zur höheren Instanz.
- Pflichthaftprüfung nach 3 und 6 Monaten (§§ 121, 122 StPO).
- Verschonung gegen Auflagen / Kaution (§ 116 StPO).
Besuchserlaubnis und Kontakt
Besuche durch Angehörige bedürfen einer Besuchserlaubnis der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 119 StPO). Schreiben werden überwacht. Nur Anwalt-Mandant-Verkehr ist nicht überwachbar.
FAQ
Häufige Fragen
Darf ich meinen Angehörigen direkt besuchen?
Nicht ohne Besuchserlaubnis. Antrag bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Bearbeitungsdauer meist wenige Tage.
Wie schnell kommt ein Verteidiger zum Inhaftierten?
Sofort. Verteidiger benötigt nur eine Vollmacht (kann vor Ort unterschrieben werden) und hat Zugang ohne Genehmigung (§ 148 StPO).
Wie lange dauert U-Haft maximal?
Vor Anklageerhebung in der Regel sechs Monate, danach Verlängerung nur durch das OLG (§§ 121, 122 StPO). Eine Haftprüfung kann jederzeit beantragt werden.