Selbstanzeige nach § 371 AO: einmal die Chance, einmal die Falle
Was die Selbstanzeige ist
§ 371 AO ist eine Ausnahmevorschrift im deutschen Steuerstrafrecht: Wer eine Steuerhinterziehung selbst aufdeckt, kann straflos bleiben. Dieses Privileg gibt es im allgemeinen Strafrecht nicht. Es hat historisch fiskalische Gründe, der Staat will späte Steuereinnahmen sichern. Praktisch ist die Selbstanzeige für viele Steuerpflichtige die einzige Möglichkeit, eine sich aufbauende Eskalation, Auslandsdaten-CD, automatischer Informationsaustausch, Anzeigen durch Banken, noch abzufangen.
Die vier Voraussetzungen
Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, müssen vier Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- Vollständigkeit (§ 371 I AO): Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang. Teilanzeigen sind unwirksam.
- Rechtzeitigkeit (§ 371 II AO): Vor Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, vor Erscheinen eines Amtsträgers, vor Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und bevor die Tat ganz oder teilweise entdeckt war und der Steuerpflichtige damit rechnen musste.
- Nachzahlung (§ 371 III AO): Steuer, Zinsen (§ 235 AO) und ab 25.000 € Hinterziehungsbetrag pro Tat ein Strafzuschlag von 10 bis 20 % (§ 398a AO), innerhalb einer angemessenen Frist, die das Finanzamt setzt.
- Form: Schriftlich oder zur Niederschrift beim örtlich zuständigen Finanzamt; eindeutige Zuordnung der Sachverhalte und Zeiträume.
Die Sperrgründe, wo die Selbstanzeige versagt
Die Verschärfungen seit 2011 und 2015 haben die Sperrgründe ausgeweitet. Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn:
- eine Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde
- ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist
- ein Steuerstrafverfahren oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet wurde und das bekannt ist
- die Tat zum Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen
- der verkürzte Betrag pro Tat 25.000 € übersteigt, dann nur Strafausschluss gegen Zuschlag nach § 398a AO
Praktischer Ablauf
Der typische Ablauf einer professionell vorbereiteten Selbstanzeige:
- Mandatierung eines Fachanwalts für Steuerstrafrecht. Die Selbstanzeige ist kein DIY-Projekt.
- Vollständige Sachverhaltsaufklärung. Welche Steuerarten? Welche Jahre? Welche Beträge? Häufig parallel mit Steuerberater.
- Rechnerische Aufbereitung. Erstellung berichtigter Erklärungen für alle relevanten Jahre.
- Einreichung beim Finanzamt. Schriftlich, persönlich oder per Bote, nicht per E-Mail.
- Begleitung der Steuerfestsetzung. Steuerbescheid prüfen, Zahlungsfristen wahren.
- Strafrechtliche Begleitung. Bei Sperrgründen oder Beträgen über 25.000 € klare Strategie für Strafausschluss oder Strafmilderung.
Was die Selbstanzeige kostet
| Position | Kosten |
|---|---|
| Anwaltliche Vorbereitung und Einreichung | 5.000, 25.000 € (je nach Komplexität) |
| Steuerberaterische Aufbereitung | 1.500, 10.000 € (je nach Jahren und Sachverhalten) |
| Steuernachzahlung | voll, plus 6 % p. a. Zinsen (§ 235 AO) |
| Strafzuschlag (§ 398a AO) ab 25.000 € pro Tat | 10, 20 % des Hinterziehungsbetrages |
Wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist, und wann nicht
Sinnvoll: wenn realistische Gefahr besteht, dass die Tat entdeckt wird, etwa durch automatischen Informationsaustausch, Datenkäufe, Anzeige eines Beteiligten, anstehende Außenprüfung. Die Kosten der Selbstanzeige sind hoch, aber die Folgen einer Verurteilung mit Bewährungs- oder Haftstrafe sind gravierender.
Nicht sinnvoll oder zu spät: wenn ein Sperrgrund bereits vorliegt, also nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, nach Verfahrenseinleitung oder nach Entdeckung. In diesen Fällen ist die Selbstanzeige unwirksam und wirkt als vollständiges Geständnis. Sie verbessert die Strafmaßprognose nur noch über die allgemeinen Strafzumessungsregeln.
Was Sie nie ohne Anwalt tun sollten
Die Versuchung, „mal vorsichtshalber" eine Berichtigung einzureichen, ist groß, und gefährlich. Eine fehlerhafte Selbstanzeige (falsche Beträge, vergessene Steuerart, vergessenes Jahr) ist insgesamt unwirksam. Sie steht dann als vollständiges schriftliches Geständnis im Akt, ohne die Strafbefreiung auszulösen. Der Schaden ist oft größer, als wenn nichts getan worden wäre.
FAQ
Häufige Fragen
Welche Steuerarten sind erfasst?
Alle Steuern, die einer Steuerhinterziehung zugänglich sind, vor allem Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Erbschaft-/Schenkungsteuer. Pro Steuerart vollständige Berichtigung erforderlich.
Was zählt als Tat im Sinne von 25.000 €?
Jede Steuererklärung für einen Veranlagungszeitraum und eine Steuerart ist eine Tat. 25.000 € hinterzogene Einkommensteuer für 2020 sind eine Tat, 25.000 € für 2021 eine zweite.
Wie viele Jahre muss ich zurück berichtigen?
Mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 I 2 AO), nicht nur die strafrechtlich verfolgbaren fünf bzw. fünfzehn Jahre. Die zehnjährige Pflicht ist eine Falle vieler Anzeigen.
Werden meine Daten an die Polizei weitergegeben?
Das Finanzamt leitet wirksame Selbstanzeigen nicht weiter; bei unwirksamen Selbstanzeigen erfolgt regelmäßig die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
Was ist mit ausländischen Konten?
Sie sind voll erfasst. Im Zuge des automatischen Informationsaustauschs (CRS) melden über 100 Staaten Kontodaten an deutsche Finanzbehörden. Wer ausländische Kapitalerträge nicht erklärt hat, sollte zeitnah anwaltlich prüfen lassen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist.
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