Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung, welches Strafmass droht nach welchem Betrag

Der Strafrahmen im Ueberblick

TatbestandNormStrafrahmen
Grundtatbestand§ 370 I AOFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Besonders schwerer Fall§ 370 III AOFreiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
Versuch§ 370 II AOebenfalls strafbar, milderer Rahmen moeglich
Bandenmaessig, fortgesetzt, hoher Schaden§ 370 III Nr. 1 bis 5 AORegelbeispiele fuer den besonders schweren Fall

Die BGH-Schwellen

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen Orientierungswerte entwickelt (BGH 1 StR 416/08, 1 StR 525/11): Bis etwa 50.000 Euro Hinterziehungsschaden ist regelmaessig eine Geldstrafe ausreichend. Bis etwa 1 Million Euro kommt eine Freiheitsstrafe ueber zwei Jahre nur ausnahmsweise in Betracht, Bewaehrung ist die Regel. Ueber 1 Million Euro ist die Bewaehrungsstrafe die Ausnahme, in der Regel sind Freiheitsstrafen ueber zwei Jahre und damit ohne Bewaehrungsperspektive zu erwarten.

Was den Schaden treibt und mildert

  • Mehrere Steuerarten: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer werden addiert, Kompensationen gepruefft.
  • Mehrere Veranlagungszeitraeume: jede Steuererklaerung ist eigenstaendige Tat, in der Summe entstehen Tatmehrheiten.
  • Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB): Nachzahlung samt Zinsen vor Urteil ist zentraler Milderungsgrund.
  • Verfahrensdauer: ueberlange Verfahren werden nach Art. 6 EMRK kompensiert, oft durch Bezifferung im Tenor.
  • Zusammenarbeit in der Hauptverhandlung, Verstaendigung nach § 257c StPO sind in Strafmassverhandlungen praesent.

Bewaehrung und ihre Grenzen

Eine Bewaehrungsstrafe nach §§ 56 ff. StGB setzt Freiheitsstrafe bis zwei Jahre und positive Sozialprognose voraus. Liegt der Hinterziehungsschaden ueber einer Million Euro, ist nach BGH-Rechtsprechung regelmaessig eine Strafe von zwei Jahren und mehr indiziert, womit Bewaehrung praktisch ausgeschlossen ist. Die Verteidigung verhandelt dann nicht nur das Strafmass, sondern den Hinterziehungsschaden, ueber Kompensation, ueber rechtliche Einordnung und ueber strafmildernde Umstaende.

Verjaehrung

Die strafrechtliche Verjaehrung der Steuerhinterziehung betraegt grundsaetzlich fuenf Jahre (§ 78 III Nr. 4 StGB), bei besonders schweren Faellen fuenfzehn Jahre (§ 376 AO). Steuerlich gilt die Festsetzungsverjaehrung von zehn Jahren (§ 169 II 2 AO), die Nachforderung samt Zinsen kann also auch noch erfolgen, wenn die strafrechtliche Verfolgung schon verjaehrt ist.

Verteidigungsstrategie

Eine Verteidigung im Steuerstrafrecht ist immer zweigleisig: strafrechtlich und steuerlich. Verteidiger und Steuerberater muessen sich abstimmen, Akteneinsicht durch den Verteidiger ist die Grundlage. Wesentliche Hebel sind die Reduktion des strafzumessungsrelevanten Schadens, die Schadenswiedergutmachung, das Akzeptieren oder Bestreiten einzelner Veranlagungsperioden und gegebenenfalls eine Verstaendigung nach § 257c StPO. Wer ohne diese Vorbereitung in die Hauptverhandlung geht, verliert Spielraum, der nicht wiederkommt.


FAQ

Häufige Fragen

Kommt bei Steuerhinterziehung immer Haft in Betracht?

Nein. Bis 50.000 Euro ist die Geldstrafe Regel. Bis 1 Million Euro bleibt Bewaehrung moeglich. Erst darueber wird Haft ohne Bewaehrung typisch.

Wie wird der Hinterziehungsschaden berechnet?

Der nicht festgesetzte Steuerbetrag pro Veranlagungszeitraum. Mehrere Steuerarten werden addiert; Verlustausgleiche und Vorsteuer werden geprueft.

Gibt es eine Verjaehrung trotz hoher Summe?

Ja. Strafrechtlich fuenf Jahre, bei besonders schweren Faellen fuenfzehn Jahre (§ 376 AO). Steuerlich zehn Jahre fuer die Nachforderung.

Hilft mir vollstaendige Nachzahlung?

Sie ist regelmaessig der wichtigste Strafmilderungsgrund (§ 46a StGB i. V. m. § 46 StGB). Bei reiner Selbstanzeige ohne Sperrgrund kann sogar Straffreiheit nach § 371 AO eintreten.

Was kostet eine Verteidigung im Steuerstrafverfahren?

Mittlere Verfahren zwischen 8.000 und 25.000 Euro fuer das Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen separat. Grossverfahren deutlich darueber. Wir vermitteln einen geeigneten Fachanwalt mit Erstgespraech.

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