Vorwurf nach BtMG: was Sie sofort tun, und unterlassen, müssen
Die typischen Auslöser
BtMG-Verfahren beginnen meist auf einem von drei Wegen: eine Polizei-Kontrolle mit Auffinden von Betäubungsmitteln, eine Auswertung beschlagnahmter Mobiltelefone aus einem anderen Verfahren oder eine längere Observation mit Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO). In den ersten beiden Fällen ist der Beschuldigte konkret im Visier, jede Aussage zementiert den Verdacht.
Verhalten bei einer Polizei-Kontrolle
- Beamten ruhig begegnen, Personalpapiere zeigen. Keine Diskussion an der Straße.
- Keine freiwillige Durchsuchung gestatten, die Polizei darf nur durchsuchen, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen oder eine richterliche Anordnung vorliegt.
- Keine Aussagen, auch nicht „nur ganz kurz erklären".
- Bei Auffinden von Betäubungsmitteln: Anwalt verlangen.
- Beschlagnahmeprotokoll verlangen, eine Kopie aushändigen lassen.
Festnahme und Vorführung
Bei dringendem Tatverdacht und Haftgründen erfolgt die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO. Innerhalb von 24 Stunden muss die Vorführung beim zuständigen Richter erfolgen (§ 128 StPO). Der Haftrichter prüft, ob ein Haftbefehl erlassen wird. Anwesenheit des Verteidigers bei dieser Vorführung ist Gold wert: Er kann den Sachverhalt einordnen, Haftverschonung gegen Auflagen (Meldepflicht, Pass abgeben, Kaution) beantragen und einer pauschalen Annahme von Fluchtgefahr entgegenwirken.
Warum bei BtMG so oft U-Haft droht
Bei Verbrechenstatbeständen nach § 29a, § 30, § 30a BtMG bejahen Gerichte den Haftgrund der Fluchtgefahr fast reflexartig, die hohe Straferwartung soll motivieren, sich abzusetzen. Hinzu kommt häufig Verdunkelungsgefahr, weil Mitbeschuldigte gewarnt werden könnten. Ohne Verteidiger werden U-Haft-Beschlüsse vom Richter routinemäßig durchgewinkt. Mit Verteidiger lässt sich häufig zumindest die Außervollzugsetzung erreichen.
Strategie ab Akteneinsicht
Erste Maßnahme jedes Verteidigers: Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 StPO. Bis die Akte vorliegt, schweigt der Mandant. Nach Aktenstudium klärt sich Wesentliches:
- Was wurde tatsächlich gefunden? Welche Stoffe, welche Wirkstoffmengen, welcher Reinheitsgrad?
- Liegt eine „nicht geringe Menge" vor, sprung vom Vergehen zum Verbrechen mit Mindeststrafe?
- Wie wurde der Verdacht gewonnen, TKÜ, V-Mann, Observation? Sind die Maßnahmen verwertbar?
- Gibt es Aussagen von Mitbeschuldigten? Wie verlässlich sind diese?
- Welche Verteidigungslinie eignet sich, Besitz statt Handel, Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG, Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG?
Therapie statt Strafe, realistisch prüfen
Bei Verurteilung zu maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen drogenbezogener Tat kann die Strafvollstreckung zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte eine stationäre Drogentherapie macht (§ 35 BtMG). Voraussetzungen: tatsächliche Drogenabhängigkeit, Zusammenhang der Tat mit der Abhängigkeit, glaubhafte Therapiebereitschaft, Therapieplatz und Kostenträger. Bei erfolgreicher Therapie ist die Aussetzung der Reststrafe nach § 36 BtMG möglich. Für viele Mandanten ist das die zentrale Weichenstellung.
Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG
§ 31 BtMG erlaubt erhebliche Strafmilderung oder sogar Absehen von Strafe, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung weiterer Taten beiträgt, durch Benennung von Lieferanten, Mittätern oder Strukturen. Diese „Kronzeugenregelung" ist taktisch riskant: Sie verlangt belastbares Wissen und kann das soziale Risiko des Mandanten erhöhen (Schutz vor Vergeltung, Zeugenschutzprogramm). Sie sollte nie ohne intensive anwaltliche Beratung erfolgen.
Was Sie nicht tun sollten
- Keine Kontaktversuche zu Mitbeschuldigten, jede Nachricht kann als Verdunkelungsversuch gewertet werden, U-Haft-Grund.
- Keine Cleanings am Mobiltelefon, moderne Forensik rekonstruiert gelöschte Daten und wertet das Löschen als Indiz.
- Keine „kleine" Selbst-Erklärung an die Polizei, jede Äußerung steht in der Akte.
- Keine Drogentests in Eigenregie zur „Vorlage", ohne Anwalt nicht verwertbar steuern.
- Keine sozialen Medien zum Vorfall, jedes Posting kann Beweismittel werden.
FAQ
Häufige Fragen
Ab welcher Menge bin ich automatisch im Verbrechensbereich?
Bei Überschreitung der „nicht geringen Menge", substanzabhängig, z. B. 7,5 g THC bei Cannabis, 5 g Kokainhydrochlorid. Dann gilt § 29a BtMG mit Mindeststrafe von einem Jahr.
Was passiert mit Drittpersonen, die in den Chats erwähnt werden?
Sie werden in der Regel zu Beschuldigten gemacht; gegen sie wird ermittelt. Verteidigung des eigenen Mandanten beachtet diese Folge bei jeder Einlassung.
Kann ich auf Bewährung hoffen?
Bei Ersttätern und Mengen knapp über der „nicht geringen Menge" ja, oft. Bei höheren Mengen oder Bandentaten wird Vollzug realistisch. Eine professionelle Verteidigung steuert genau auf die Bewährungsschwelle hin.
Wie lange dauert ein BtMG-Verfahren?
Vom Tatvorwurf bis zum Urteil typisch 8 bis 18 Monate beim Amtsgericht, 12 bis 36 Monate vor Landgericht. Bei U-Haft drängt das Beschleunigungsgebot, was zu schnelleren Terminierungen führt.
Wird mein Führerschein eingezogen?
Nicht durch das Strafverfahren direkt, aber die Fahrerlaubnisbehörde prüft regelmäßig nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, meist mit MPU-Anordnung. Eine integrierte Beratung berücksichtigt beide Spuren.
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