Steuerstrafrecht

Die Steuerfahndung steht vor der Tuer, die ersten Stunden entscheiden

Wer kommt, mit welchem Beschluss

Die Steuerfahndung ist nach § 208 AO sowohl Strafverfolgungsbehoerde als auch Ermittlungsbehoerde fuer die Besteuerung. Sie tritt in Begleitung der Polizei auf, oft am fruehen Morgen. Grundlage ist regelmaessig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO. Pruefen Sie den Beschluss: gegen wen, fuer welchen Zeitraum, fuer welche Tatvorwuerfe, welche Beweismittel werden gesucht.

Was Sie sofort tun

  • Anwalt anrufen, sofort. Die Durchsuchung darf nicht warten, aber ein Verteidiger kann telefonisch begleiten und vor Ort eintreffen.
  • Identitaeten aller anwesenden Beamten notieren, Dienstausweis ansehen.
  • Durchsuchungsbeschluss aushaendigen lassen und Kopie verlangen; bei Gefahr im Verzug Durchsuchung ohne Beschluss (§ 105 I StPO) ausdruecklich rugen lassen.
  • Schweigen, auch keine Hoeflichkeitsgespraeche. Mitarbeiter und Familienangehoerige sollten gleichermassen schweigen.
  • Keine Zustimmung zu Erweiterungen, zur Sichtung weiterer Datentraeger oder zur informellen Befragung.

Beschlagnahme, was und wie

GegenstandNormHinweis
Gegenstaende laut Beschluss§ 94 StPOfreiwillige Herausgabe vermeiden
Datentraeger, PCs, Handys§ 110 StPOSichtung durch Fahndung, gesonderte Pruefung
Akten Steuerberater§ 53 StPOBerufsgeheimnis, Beschlagnahmeverbot pruefen
Bankdaten§§ 161, 161a StPOggf. parallele Ermittlungen bei Bank

Widerspruch gegen Beschlagnahme

Gegen jede Beschlagnahme sollte ausdruecklich Widerspruch erhoben werden (§ 98 II StPO). Das oeffnet den Weg zur richterlichen Pruefung und sichert spaetere Verwertungsverbote, falls die Beschlagnahme rechtswidrig war. Der Widerspruch ist Routine, kein Affront. Lassen Sie sich ein Sicherstellungsverzeichnis aushaendigen, in dem jeder Gegenstand einzeln aufgefuehrt ist.

Selbstanzeige nach Durchsuchungsbeginn?

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits entdeckt ist oder mit Entdeckung gerechnet werden musste (§ 371 II AO). Mit Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses ist diese Schwelle in aller Regel ueberschritten. Wer dennoch Unterlagen einer noch nicht entdeckten Tat herausgibt, riskiert die Verfolgung dieser Tat. Hier entscheidet der Verteidiger ueber jeden Schritt.

Nach der Durchsuchung

Die Durchsuchung endet, der Druck nicht. Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht, prueft die Rechtmaessigkeit der Massnahme, fordert beschlagnahmte Gegenstaende heraus, verhandelt mit der Bussgeld- und Strafsachenstelle. In den meisten Verfahren entscheidet sich in den ersten Wochen, ob es zur Anklage, zum Strafbefehl oder zur Einstellung kommt.


FAQ

Häufige Fragen

Muss ich die Tuer oeffnen?

Ja, sobald die Beamten einen Durchsuchungsbeschluss vorlegen oder Gefahr im Verzug geltend machen. Verweigerung fuehrt zur gewaltsamen Oeffnung.

Darf ich meinen Steuerberater anrufen?

Ja. Auch der Steuerberater ist als Berufsgeheimnistraeger (§ 53 StPO) wichtig. Erst Verteidiger, dann Steuerberater.

Darf die Steuerfahndung mein Handy mitnehmen?

Ja, wenn der Beschluss elektronische Datentraeger erfasst. Sie koennen verlangen, dass beweisrelevante Daten anschliessend kopiert und die Originale herausgegeben werden. Verschluesselungspasswoerter muessen Sie nicht herausgeben (Selbstbelastungsfreiheit).

Was ist mit Akten beim Steuerberater?

Unterlagen beim Steuerberater unterliegen einem Beschlagnahmeverbot, soweit sie der Mandatspflege dienen (§ 97 StPO i. V. m. § 53 StPO). In der Praxis wird das oft umstritten. Verteidiger und Steuerberater sollten sich koordinieren.

Wie kommt es zur Durchsuchung trotz aller Vorsicht?

Typische Ausloeser: Kontrollmitteilungen aus anderen Verfahren, Anzeigen, Auswertung von Datenleaks, internationale Datenaustausche (CRS), Auffaelligkeiten in der Betriebspruefung.

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