Wirtschaftsstrafrecht

Hausdurchsuchung: was Sie sofort tun, und lassen, sollten

Was eine Durchsuchung rechtlich ist

Eine Durchsuchung nach § 102 StPO ist die Suche nach Beweismitteln oder einer flüchtigen Person bei einem Beschuldigten. § 103 StPO erlaubt die Durchsuchung bei nicht beschuldigten Dritten unter engeren Voraussetzungen. Beide Maßnahmen sind erhebliche Grundrechtseingriffe (Art. 13 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung) und brauchen grundsätzlich einen richterlichen Beschluss.

Bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (in der Regel die Polizei) auch ohne Beschluss durchsuchen, aber nur, wenn die richterliche Anordnung nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Diese Ausnahme wird in der Praxis breit angewendet und ist häufig Angriffspunkt einer späteren Verteidigung.

Die ersten fünf Minuten, was zählt

  • Tür öffnen, ruhig bleiben. Keine Diskussion an der Tür.
  • Durchsuchungsbeschluss verlangen. Lesen, prüfen: Wer wird beschuldigt? Welcher Tatvorwurf? Welche Räume? Welche Beweismittel? Welches Gericht hat angeordnet?
  • Sofort Anwalt anrufen. Sagen Sie der Polizei, dass Sie das tun. Sie haben Anspruch darauf, aber die Maßnahme darf nicht aufgehalten werden.
  • Schweigen. Keine Antworten auf Fragen zur Sache. Auch nicht „nur ganz kurz erklären".
  • Keine freiwillige Mitwirkung. Keine Passwörter, keine Codes, keine Standorte. Sie müssen dulden, nicht helfen.

Was die Polizei darf

Die Beamten dürfen die im Beschluss bezeichneten Räume betreten und durchsuchen. Sie dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel in Betracht kommen (§ 94 StPO). Sie dürfen Datenträger, Computer, Festplatten, Mobiltelefone, USB-Sticks, beschlagnahmen, um sie später auszuwerten. Sie dürfen Bewohner identifizieren und befragen, aber niemanden zwingen, Fragen zur Sache zu beantworten. Sie müssen den Beschuldigten belehren (§ 136 StPO).

Die Beamten dürfen nicht: Räume durchsuchen, die nicht vom Beschluss erfasst sind, ohne neue Ermächtigung; Druck ausüben, der einer Drohung gleichkommt; Gegenstände ohne Protokoll mitnehmen; ohne Beschluss die Durchsuchung zum Verhör umdrehen.

Was beschlagnahmt werden darf, und Sie verlangen müssen

Über jeden beschlagnahmten Gegenstand wird ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt, verlangen Sie eine Kopie. Auf dem Protokoll steht jeder einzelne Gegenstand mit eindeutigem Bezug. Was nicht im Protokoll steht, gilt rechtlich als nicht beschlagnahmt, fehlende Einträge sind ein wichtiges Angriffsfeld für die spätere Verteidigung.

Bei Gegenständen, die Beschlagnahmeverbote auslösen (Berufsgeheimnisträger nach § 97 StPO, Korrespondenz mit dem Verteidiger, journalistisches Material), widersprechen Sie der Beschlagnahme ausdrücklich, auch wenn die Beamten dennoch mitnehmen, kann das später zur Unverwertbarkeit führen.

IT-Geräte, die zentrale Beweisquelle

In Wirtschafts-, Steuer-, BtMG- und Sexualstrafverfahren konzentrieren sich die Ermittlungen heute auf digitale Spuren. Mobiltelefone, Laptops, Server, Cloud-Zugänge sind die Hauptbeweismittel. Folgende Regeln helfen:

  • Geräte nicht entsperren, keine PINs oder Passwörter herausgeben.
  • Geräte nicht ausschalten oder neustarten, das beeinflusst die forensische Auswertung und kann als Verdunkelungsversuch gewertet werden.
  • Auf Datenträger zugreifen, die Berufsgeheimnis-Inhalte enthalten, nicht selbst, schon das Öffnen kann strittig werden.
  • Anwesenheit des Verteidigers bei der weiteren Auswertung beantragen.

Rechtsmittel gegen die Durchsuchung

Auch eine vollzogene Durchsuchung kann nachträglich angegriffen werden. Über § 98 II 2 StPO kann die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme beantragt werden. Eine Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO gegen den Beschluss oder die Art und Weise der Maßnahme ist möglich; in besonders gravierenden Fällen kommt die Verfassungsbeschwerde in Betracht. Festgestellte Rechtsverstöße können zur Unverwertbarkeit der gefundenen Beweismittel führen.


FAQ

Häufige Fragen

Muss ich die Tür öffnen?

Mit gültigem Durchsuchungsbeschluss ja, sonst dürfen die Beamten die Tür öffnen lassen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Ohne Beschluss und ohne Gefahr im Verzug nicht.

Was, wenn der Beschluss alt ist?

Ein Durchsuchungsbeschluss verliert nach gefestigter Rechtsprechung nach etwa sechs Monaten seine Wirkung. Das BVerfG hat das mehrfach klargestellt. Prüfen Sie das Datum sofort und weisen Sie den Anwalt darauf hin.

Darf ich Familie und Freunde informieren?

Ja, das Telefonieren ist nicht untersagt, die Beamten dürfen aber Mithören anordnen, wenn sie Verdunkelungsgefahr fürchten. Den Anwalt anzurufen ist immer erlaubt.

Bekomme ich beschlagnahmte Gegenstände zurück?

Nach Auswertung und Verfahrensende grundsätzlich ja. Gegen die Beschlagnahme oder ihre Aufrechterhaltung gibt es Rechtsmittel; auch eine Eilentscheidung des Gerichts kann beantragt werden.

Können meine Nachbarn etwas mitbekommen?

Häufig leider ja, Durchsuchungen sind sichtbar. Die Beamten sind angehalten, die Maßnahme so diskret wie möglich durchzuführen, aber das ist nicht immer der Fall. Ein erfahrener Anwalt kennt rechtliche Wege, die Außenwirkung zu begrenzen.

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