Notwehr, wann eine Verteidigung straffrei ist und wo die Grenze liegt
Die drei Voraussetzungen
| Voraussetzung | Bedeutung |
|---|---|
| Gegenwaertiger Angriff | unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder noch fortdauernd |
| Rechtswidriger Angriff | ohne Rechtfertigung oder Einwilligung |
| Erforderliche Verteidigung | das mildeste, sicher und sofort wirksame Mittel |
| Gebotene Verteidigung | keine Rechtsmissbrauchsschranken (z. B. krasses Missverhaeltnis) |
Was nicht mehr Notwehr ist
Wenn der Angreifer bereits am Boden liegt und sich nicht mehr wehren kann, ist die Notwehrlage beendet. Weitere Schlaege oder Tritte sind keine Verteidigung mehr, sondern eigenstaendige Koerperverletzung. Auch Praeventivnotwehr (Schlag, weil ein Angriff fuer naechste Woche befuerchtet wird) ist nicht durch § 32 StGB gedeckt.
Erforderlichkeit und Verhaeltnismaessigkeit
Die Verteidigung muss erforderlich sein, also das mildeste Mittel, das den Angriff sicher und sofort beendet. Wer den Angreifer mit blossen Haenden abwehren kann, darf nicht zum Messer greifen. Eine Pflicht zur Flucht besteht im deutschen Recht aber nicht, der Angegriffene muss nicht ausweichen. Anders bei krassem Missverhaeltnis: Der Schuss auf einen Apfeldieb ist nicht mehr geboten und damit nicht von § 32 StGB gedeckt.
Notwehrexzess, § 33 StGB
Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ueberschreitet, wird nicht bestraft. Geschuetzt sind die astheneschen Affekte: Wer aus Angst zuviel schlaegt, kann straffrei bleiben. Nicht geschuetzt sind Wut oder Hass; diese stheneschen Affekte fallen aus § 33 StGB heraus. Die Abgrenzung ist klassisches Verteidigerterrain.
Putativnotwehr, irrtuemlich angenommene Notwehrlage
Wer irrtuemlich glaubt, angegriffen zu werden (z. B. weil der Andere bedrohlich in die Tasche greift), handelt im Erlaubnistatbestandsirrtum. Dieser schliesst die Vorsatzstrafe aus, lediglich Fahrlaessigkeit bleibt moeglich. Praktisch entscheidet auch hier die Aktenlage darueber, ob der Irrtum nachvollziehbar dargestellt werden kann.
Was die Verteidigung aufbaut
- Saubere Aktenlage: erste Einlassung erst nach Akteneinsicht, dann schriftlich, klar, knapp.
- Zeugenrekonstruktion: wer hat den Beginn des Angriffs gesehen, wer das Ende.
- Spurenlage: Verletzungsbild des Angreifers vs. eigene Verletzungen, Schaedigungsdistanz, Spuren am Tatort.
- Vorgeschichte: war der mutmassliche Angreifer einschlaegig auffaellig, gibt es Drohlagen.
- Affektdarstellung: wenn Notwehrexzess infrage kommt, Furchtreaktion plausibel und detailgetreu schildern.
FAQ
Häufige Fragen
Muss ich erst weglaufen, bevor ich mich wehre?
Nein. Im deutschen Recht gibt es keine Fluchtpflicht. Die Verteidigung muss aber erforderlich sein, das mildeste sichere Mittel.
Darf ich eine Waffe einsetzen?
Nur, wenn ein milderes Mittel den Angriff nicht zuverlaessig beendet. Bei deutlicher koerperlicher Ueberlegenheit des Angreifers kann auch der Einsatz eines Gegenstands erforderlich sein, eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Was, wenn ich den Angriff provoziert habe?
Provokation kann die Notwehrbefugnis einschraenken (Provokationsfaelle), schliesst sie aber nicht zwingend aus. Bei eigener leichter Provokation bleibt eine eingeschraenkte Verteidigungsbefugnis, bei absichtlicher Provokation kann Notwehr ausgeschlossen sein.
Hilft mir § 33 StGB auch bei mehreren Schlaegen?
Ja, wenn jeder Schlag noch der Affektreaktion zuzurechnen ist. Nach klar erkennbarer Beruhigungsphase greift § 33 StGB nicht mehr; dann liegt eigenstaendige Koerperverletzung vor.
Was sage ich der Polizei am Tatort?
Name, Anschrift, dass Sie das Recht zu schweigen ausueben und Ihr Anwalt sich melden wird. Keine Erklaerung zur Sache vor Ort, auch nicht zur Frage Wer hat zuerst geschlagen, dies entscheidet sich in der Akte.
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