Strafverteidiger

Aussageverweigerungsrecht: schweigen darf jeder, ohne Nachteile

Die rechtliche Grundlage

Das Aussageverweigerungsrecht ist eine Ausformung der Selbstbelastungsfreiheit, „nemo tenetur se ipsum accusare". Es ist verfassungsrechtlich gesichert (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) und einfachgesetzlich in § 136 StPO niedergelegt. Vor jeder Beschuldigtenvernehmung muss der Beschuldigte darüber belehrt werden, dass es ihm freistehe, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht und jederzeit einen Verteidiger zu befragen.

Schweigen ist kein Geständnis

Das vollständige Schweigen darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Das ist gefestigte Rechtsprechung des BGH. Auch der Hinweis im Urteil „Der Angeklagte hat sich nicht eingelassen" darf keine negative Schlussfolgerung tragen. Anders bei Teilschweigen: Wer zu einzelnen Punkten aussagt und zu anderen schweigt, riskiert, dass das Gericht die Lücken zu seinen Lasten füllt. Daher gilt: Entweder vollständig schweigen oder mit dem Verteidiger eine konsistente Einlassung vorbereiten.

Angaben zur Person, pflicht

Zur Person müssen Sie wahrheitsgemäße Angaben machen: Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtsort und -datum, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG, § 163b StPO). Falsche Angaben sind als Falschpersonalien strafbar. Angaben zu Einkommen sind für die Bemessung von Tagessätzen relevant; hier kann sich die Verteidigung allerdings spezifisch entscheiden, wann diese Auskunft gegeben wird.

Schweigerecht im Verhältnis zu Zeugen

Zeugen sind grundsätzlich aussagepflichtig, mit Ausnahmen. Wichtigste Gruppen:

PersonengruppeNormRecht
Angehörige des Beschuldigten§ 52 StPOvollständiges Zeugnisverweigerungsrecht
Geistliche, Ärzte, Anwälte, Therapeuten u. a.§ 53 StPOBerufsgeheimnisträger, Verweigerung bei beruflich anvertrauten Inhalten
Selbstbelastungsfreiheit§ 55 StPOAuskunftsverweigerung bei Selbstgefährdung

Was beim Schweigen wirklich passiert

Ein typisches Szenario: Polizei lädt zum Termin, Beschuldigter erscheint nicht. Akte wird der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese verfügt entweder Einstellung mangels Beweisen (§ 170 II StPO), beantragt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage. In jedem Fall lebt das Verfahren weiter, aber der Beschuldigte hat seine Karten nicht aus der Hand gegeben. Sein Verteidiger kann nun mit voller Akteneinsicht entscheiden, was wann auf welcher Ebene gesagt wird.

Wann eine Einlassung Sinn ergibt

Nicht jedes Verfahren endet mit Schweigen bis zum Urteil. Gut vorbereitete schriftliche Einlassungen können das Verfahren entscheidend beeinflussen, etwa zur Erreichung einer Einstellung nach § 153a StPO, zur Schadenswiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) oder im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO. Wichtig: Jede Einlassung wird gewichtet, formuliert, geprüft, durch den Verteidiger. Mündliche Aussagen bei der Polizei sind dagegen praktisch immer riskant.

Die häufigsten Fehler

  • „Ich erkläre nur ganz kurz…": jede Äußerung steht später in der Akte. Es gibt kein Off-the-record.
  • Erklärungen am Telefon: Auch ohne Vernehmungsprotokoll werden Telefonnotizen geschrieben und gegen Sie verwendet.
  • Antworten auf Suggestivfragen: „Sie waren also nicht dabei, oder?", jede Antwort schadet.
  • Smalltalk mit Beamten: Auch nicht-protokollierte Äußerungen werden festgehalten.
  • Schreiben an die Anzeigeerstatterin: in fast jedem Verfahren strafverschärfend, oft U-Haft-Grund.

FAQ

Häufige Fragen

Was darf ich am Telefon sagen, wenn die Polizei mich anruft?

Name, dass Sie keine Auskunft zur Sache geben und dass Ihr Anwalt sich melden wird. Mehr nicht. Telefonnotizen der Polizei sind aktenkundig.

Muss ich bei einer Verkehrskontrolle aussagen?

Personalangaben ja. Zum Tatvorwurf nicht, auch nicht zur Frage, ob Sie etwas getrunken haben. „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch" reicht.

Wird Schweigen mir vor Gericht angekreidet?

Vollständiges Schweigen nicht. Teilschweigen kann nachteilig wirken, weil das Gericht die Lücken füllt. Daher entweder vollständig schweigen oder mit Anwalt eine konsistente Einlassung vorbereiten.

Was ist mit dem letzten Wort?

Auch hier können Sie schweigen. Wer das letzte Wort nutzt, sollte vorher mit dem Verteidiger jeden Satz vorbereitet haben, improvisierte Reden vor Urteilsverkündung schaden regelmäßig.

Gibt es Sanktionen für das Schweigen?

Nein. Das Schweigerecht ist absolut, kein Gericht und keine Behörde darf das Schweigen sanktionieren oder negativ würdigen.

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