Untersuchungshaft: wann sie verhängt wird, und wie man wieder herauskommt
Wann U-Haft verhängt wird
Untersuchungshaft setzt nach § 112 StPO zwei Dinge voraus: einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Dringender Tatverdacht heißt: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, ist hoch. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht.
Die Haftgründe im Einzelnen:
- Flucht oder Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 1, 2 StPO), meist bei hoher Straferwartung, fehlendem festen Wohnsitz, Auslandsbezug.
- Verdunkelungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO), Annahme, der Beschuldigte werde Beweise vernichten, Zeugen beeinflussen, Mittäter warnen.
- Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO), bei bestimmten Sexual-, Gewalt- und Vermögensdelikten.
- Schwere der Tat (§ 112 III StPO), bei Mord, Totschlag, schwerem sexuellen Missbrauch genügt allein die Tatschwere.
Der Ablauf nach einer Festnahme
Nach einer vorläufigen Festnahme muss der Beschuldigte spätestens am Folgetag dem Haftrichter vorgeführt werden (§ 128 StPO). Der Haftrichter prüft, ob die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen, und vernimmt den Beschuldigten. Hier ist die Anwesenheit des Verteidigers Gold wert: Er kann Anträge zur Aussetzung des Haftbefehls stellen, Auflagen vorschlagen und die Argumentation der Staatsanwaltschaft entkräften.
Erlässt der Haftrichter den Haftbefehl, kommt der Beschuldigte in U-Haft. Erlässt er ihn nicht oder setzt er den Vollzug gegen Auflagen aus, bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuß. Diese Weichenstellung am ersten Tag prägt das gesamte Verfahren.
Wege aus der U-Haft
| Instrument | Norm | Wirkung |
|---|---|---|
| Haftprüfung | § 117 StPO | jederzeit zu beantragen; Gericht überprüft Fortbestand |
| Mündliche Haftprüfung | § 118 StPO | auf Antrag; persönliche Anhörung |
| Haftbeschwerde | §§ 304 ff. StPO | Überprüfung durch nächsthöheres Gericht |
| Außervollzugsetzung | § 116 StPO | Aussetzung gegen Auflagen: Meldepflicht, Kaution, Passabgabe |
| Aufhebung | § 120 StPO | wenn Voraussetzungen entfallen, z. B. neuer Sachstand |
Die Außervollzugsetzung gegen Auflagen ist der praktisch wichtigste Weg. Typische Auflagen: regelmäßige Meldung bei der Polizei, Aufenthaltsbeschränkung, Sicherheitsleistung (Kaution), Abgabe von Reisepass und Personalausweis, Kontaktverbot. Eine gut vorbereitete Verteidigung legt das Auflagenpaket dem Gericht vor, die Wahrscheinlichkeit der Entlassung steigt erheblich.
Dauer der U-Haft
Die U-Haft soll möglichst kurz sein. Nach § 121 StPO darf sie ohne besondere Gründe nicht länger als sechs Monate dauern; danach prüft das Oberlandesgericht, ob besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Fortdauer rechtfertigt. Die Praxis kennt allerdings U-Haft-Zeiten von einem Jahr oder mehr, gerade in Wirtschafts- und BtMG-Großverfahren. Jede Fortdauer ist anwaltlich angreifbar.
Was U-Haft praktisch bedeutet
U-Haft wird in Untersuchungshaftanstalten vollzogen, die strenger sind als der Regelvollzug nach Verurteilung: stark eingeschränkte Besuchszeiten, Postkontrolle, Telefonbeschränkungen, häufige Einzelhaft. Berufstätigkeit ist nicht möglich, soziale und familiäre Beziehungen leiden. Schon einige Wochen U-Haft können zur Kündigung am Arbeitsplatz und zu erheblichen finanziellen Folgen führen. Die schnelle Entlassung ist daher praktisch oft wichtiger als der spätere Verfahrensausgang.
Anrechnung auf eine spätere Strafe
U-Haft wird auf eine spätere Freiheitsstrafe Tag für Tag angerechnet (§ 51 StGB). Wer 60 Tage in U-Haft saß und später zu acht Monaten verurteilt wird, hat noch sechs Monate zu verbüßen. Bei Bewährungsstrafe wird die U-Haft entweder auf eine sonstige Geldstrafe angerechnet oder zu einer Haftentschädigung führen, wenn am Ende Freispruch oder Einstellung steht (StrEG).
FAQ
Häufige Fragen
Wer entscheidet über die U-Haft?
Der Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht erlässt den Haftbefehl. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn. Über Haftprüfung und Beschwerde entscheidet das Land- bzw. Oberlandesgericht.
Darf ich in U-Haft jemanden anrufen?
Telefonate sind stark eingeschränkt und genehmigungspflichtig. Anwaltsgespräche dürfen nicht überwacht werden (§ 148 StPO). Kontakt zu Angehörigen läuft über kontrollierte Telefonate und Besuche.
Wann lohnt sich eine Haftbeschwerde?
Wenn das nächsthöhere Gericht die Frage frisch und unabhängig vom Ausgangsgericht prüfen soll, etwa bei zweifelhaftem dringenden Tatverdacht. Häufig parallel zur Haftprüfung.
Was ist eine Kaution?
Eine Sicherheitsleistung nach § 116a StPO. Die Höhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Wird der Beschuldigte später flüchtig, verfällt die Kaution.
Gibt es Entschädigung bei zu Unrecht erlittener U-Haft?
Ja, nach dem StrEG. Pro Tag U-Haft 75 € Entschädigung für den immateriellen Schaden plus Ersatz konkreter Vermögensschäden. Die Anträge sind fristgebunden.
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