Zwei Abrechnungsformen
- RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz): gesetzliche Rahmengebühren je Verfahrensabschnitt; in der Praxis Mindestbasis.
- Honorarvereinbarung: meist Stundensatz (200 – 450 €/h netto) oder Pauschale; bei aufwendigen Verfahren üblich und transparenter.
Realistische Größenordnungen
| Verfahrensabschnitt | Wahlverteidiger Bandbreite (netto) |
|---|---|
| Erstberatung Vorladung | 200 – 500 € |
| Verteidigung Ermittlungsverfahren (ohne HV) | 1.500 – 3.000 € |
| Strafbefehl + Einspruch + Sitzung | 2.000 – 5.000 € |
| Hauptverhandlung Strafrichter (1 Tag) | 2.500 – 6.000 € |
| Hauptverhandlung Schöffengericht (2–5 Tage) | 5.000 – 15.000 € |
| Landgericht Wirtschaft (10+ Tage) | ab 20.000 € |
| U-Haft-Verteidigung | ab 5.000 € |
Bandbreiten orientiert an üblicher Honorarpraxis 2025/2026 für spezialisierte Strafverteidiger in Deutschland. Konkrete Vereinbarung individuell.
Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO)
Bei schweren Vorwürfen wird ein Pflichtverteidiger bestellt; die Staatskasse zahlt zunächst die gesetzlichen RVG-Gebühren. Bei Verurteilung muss der Verurteilte die Pflichtverteidigerkosten und ggf. die Mehrkosten eines gewählten Wahlverteidigers tragen (§ 465 StPO).
Wann zahlt der Staat?
- Freispruch oder Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts: Staatskasse trägt notwendige Auslagen (§ 467 StPO) – häufig nur RVG-Sätze.
- Einstellung nach § 153a StPO: jeder trägt seine Kosten selbst.
- Rechtsschutzversicherung: viele Tarife übernehmen Strafrechtsschutz nur bei fahrlässigen Vorwürfen – Vorsatzdelikte sind regelmäßig ausgeschlossen.
FAQ
Häufige Fragen
Bekomme ich die Anwaltskosten bei Freispruch zurück?
Ja, aber meist nur in Höhe der gesetzlichen RVG-Gebühren (§ 467 StPO). Mehrkosten aus Honorarvereinbarung tragen Sie selbst.
Kann ich einen Pflichtverteidiger selbst wählen?
Ja. Sie haben das Vorschlagsrecht (§ 142 Abs. 5 StPO); das Gericht ist dem in der Praxis fast immer.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Bei Vorsatzdelikten in der Regel nicht. Bei fahrlässigen Vorwürfen (z. B. fahrlässige Körperverletzung im Verkehr) oft ja, sofern Strafrechtsschutz vereinbart wurde.